|
|
Doppelbesteuerungsabkommen
der Bundesrepublik Deutschland mit dem Königreich Thailand
Vom 10.07.1967, veröffentlicht
in: BStBl 1968 I S. 1046, BGBl. 1968 II S. 589
|
|
|
|
Disclaimer: Keine Gewähr
für die Richtigkeit des wiedergegebenen Textes. Maßgebend
ist die im Bundesgesetzblatt abgedruckte Version.
|
|
|
|
|
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dieses Abkommen gilt für Personen,
die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig
sind.
|
|
|
|
Artikel 1
Geltungsbereich
|
|
|
|
|
(1) |
Dieses Abkommen gilt, ohne
Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung
eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder
seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. |
(2) |
Als Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens
oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich
der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung
beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern
sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs und der in
der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Gewerbesteuer. |
(3) |
Zu den zur Zeit bestehenden
Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören
insbesondere: |
|
1. |
In der Bundesrepublik Deutschland: |
|
|
a) |
die Einkommensteuer, |
|
|
b) |
die Körperschaftsteuer, |
|
|
c) |
die Vermögensteuer, |
|
|
d) |
die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer"
bezeichnet); |
|
2. |
im Königreich Thailand: |
|
|
a) |
die Einkommensteuer (income tax) und |
|
|
b) |
die örtliche Aufbausteuer (local development tax)
(im folgenden als "thailändische Steuer"
bezeichnet). |
(4) |
Das Abkommen gilt auch für
alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig
neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. |
(5) |
Die Vorschriften dieses Abkommens
über die Besteuerung des Einkommens oder des Gewinns
gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen
oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Im Sinne dieses Abkommens,
soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, |
|
a) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik"
die Bundesrepublik Deutschland und, in geographischem
Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland; |
|
b) |
bedeutet der Ausdruck "Thailand"
das Königreich Thailand; |
|
c) |
bedeuten die Ausdrücke
"ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat"
je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik oder Thailand; |
|
d) |
bedeutet der Ausdruck "Steuer"
je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die
thailändische Steuer; |
|
e) |
umfaßt der Ausdruck "Person"
natürliche Personen und Gesellschaften; |
|
f) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft"
juristische Personen, andere Rechtsträger oder Personengruppen,
die für die Besteuerung als juristische Personen
behandelt werden; |
|
g) |
bedeuten die Ausdrücke
"Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen,
das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in
dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird; |
|
h) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige" |
|
|
1. |
in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne
des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen,
Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die
nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet
worden sind; |
|
|
2. |
in bezug auf Thailand alle natürlichen Personen,
die nach thailändischem Staatsangehörigkeitsrecht
die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen,
sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und Personenvereinigungen, die nach dem in Thailand geltenden
Recht errichtet worden sind; |
|
i) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige
Behörde" auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister
der Finanzen und auf seiten Thailands den Minister der
Finanzen. |
(2) |
Bei Anwendung dieses Abkommens
durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts
anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht anders
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht
dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand
dieses Abkommens sind. |
|
|
|
|
Artikel 3
|
|
|
|
|
(1) |
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates
dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, ihrer Eintragung, ihrer Errichtung, ihres
Sitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines
anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. |
(2) |
Ist nach Absatz 1 eine natürliche
Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt
folgendes: |
|
a) |
Die Person gilt als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt
sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); |
|
b) |
Kann nicht bestimmt werden,
in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem
der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
|
c) |
Hat die Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der
Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; |
|
d) |
Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln
die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. |
(3) |
Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so regeln
die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
(2) |
Der Ausdruck "Betriebstätte"
umfaßt insbesondere: |
|
a) |
einen Ort der Leitung; |
|
b) |
eine Zweigniederlassung; |
|
c) |
eine Geschäftsstelle; |
|
d) |
eine Fabrikationsstätte; |
|
e) |
eine Werkstätte; |
|
f) |
ein Bergwerk, einen Steinbruch
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. |
(3) |
Ungeachtet der Absätze
1 und 2 umfaßt der Ausdruck "Betriebstätte"
eine Bauausführung oder Montage nur dann, wenn deren
Dauer überschreitet: |
|
a) |
6 Monate beim Einbau und bei
der Montage von Betriebseinrichtungen und Maschinen einschließlich
der zum Einbau notwendigen baulichen Nebenarbeiten; |
|
b) |
3 Monate in allen anderen Fällen. |
(4) |
Als "Betriebstätten"
gelten nicht: |
|
a) |
Einrichtungen, die ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern
oder Waren des Unternehmens benutzt werden; |
|
b) |
Bestände von Gütern
oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden; |
|
c) |
Bestände von Gütern
oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu werden; |
|
d) |
eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder Informationen zu beschaffen; |
|
e) |
eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. |
(5) |
Ungeachtet des Absatzes 4 gilt
eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters
im Sinne des Absatzes 6 -, die in einem Vertragstaat für
ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig
ist, als eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte,
wenn |
|
a) |
die Person eine Vollmacht besitzt,
für das Unternehmen in diesem Vertragstaat Verträge
abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich
ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit
auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das
Unternehmen beschränkt, oder |
|
b) |
die Person in diesem Vertragstaat
gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren
des Unternehmens unterhält, aus denen sie regelmäßig
für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert,
oder |
|
c) |
die Person in diesem Vertragstaat
gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder
fast ausschließlich für das Unternehmen selbst
oder für das Unternehmen und andere Unternehmen,
die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird, einholt. |
(6) |
Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt,
sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln. Dies gilt nicht, wenn der Makler oder Vertreter
in dem anderen Staat eine in Absatz 5 genannte Tätigkeit
ausschließlich oder fast ausschließlich für
das Unternehmen selbst oder für das Unternehmen und
andere Unternehmen ausübt, die es beherrscht oder
von denen es beherrscht wird. |
(7) |
Allein dadurch, daß eine
in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine
Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist
oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder
in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird
eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
dieses Vermögen liegt. |
(2) |
Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem
das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in
jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen,
das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts
über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche
oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder
das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen. |
(3) |
Absatz 1 gilt für Einkünfte aus
der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. |
(4) |
Die Absätze 1 und 3 gelten auch für
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im
anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte
ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit
in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens
in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. |
(2) |
Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in
jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,
wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges
Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit
dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig
unabhängig gewesen wäre. |
(3) |
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,
gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte
liegt, oder anderswo entstanden sind. |
(4) |
Auf Grund des bloßen Einkaufs von
Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet. |
(5) |
Gehören zu den Gewinnen Einkünfte,
die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden,
so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen
dieses Artikels nicht berührt. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden. |
(2) |
Kann ein Unternehmen eines Vertragstaates,
das Seeschiffe im internationalen Verkehr betreibt, in
Übereinstimmung mit Artikel 7 in dem anderen Vertragstaat
besteuert werden, so wird die Steuer in diesem anderen
Staat um 50 vom Hundert ermäßigt. |
(3) |
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Gewinne aus Beteiligungen dieser Unternehmen
der Seeschiffahrt oder Luftfahrt an einem Pool oder an
einer Betriebsgemeinschaft. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wenn |
a) |
ein Unternehmen eines Vertragstaates
unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen
Vertragstaates beteiligt ist, oder |
b) |
dieselben Personen unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates
und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt
sind, |
und in diesen Fällen zwischen
den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen
oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder
auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen
die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Dividenden, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem
anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können
in dem anderen Staat besteuert werden. |
(2) |
Diese Dividenden können
jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, besteuert werden,
doch darf |
|
a) |
die thailändische Steuer |
|
|
1. |
20 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen,
wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft ein "industrielles
Unternehmen" betreibt oder wenn der Empfänger
der Dividenden eine in der Bundesrepublik ansässige
Gesellschaft ist, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten
Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören; |
|
|
2. |
15 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen,
wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft ein "industrielles
Unternehmen" betreibt und der Empfänger der
Dividenden eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft
ist, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile
der erstgenannten Gesellschaft gehören; |
|
b) |
die deutsche Steuer |
|
|
1. |
20 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen,
es sei denn, daß Unterabsatz 2 anzuwenden ist; |
|
|
2. |
15 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen,
wenn der Empfänger der Dividenden eine in Thailand
ansässige Gesellschaft ist, der mindestens 25 v.
H. der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft gehören. |
(3) |
Ungeachtet des Absatzes 2 darf
die Steuer, die ein Vertragstaat von den Dividenden einer
in diesem Staat ansässigen Gesellschaft erhebt, über
die in Absatz 2 angegebenen Sätze hinausgehen, jedoch
25 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen,
wenn |
|
a) |
dieser Staat die Körperschaftsteuer
von den ausgeschütteten Gewinnen zu einem niedrigeren
Vomhundertsatz als von den nicht ausgeschütteten
Gewinnen erhebt und der Unterschied zwischen diesen beiden
Sätzen 20 Punkte oder mehr beträgt, und |
|
b) |
die Dividenden von einer in
diesem Staat ansässigen Gesellschaft an eine in dem
anderen Staat ansässige Gesellschaft gezahlt werden,
der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile
der erstgenannten Gesellschaft gehören. |
(4) |
In diesem Artikel bedeutet |
|
a) |
der Ausdruck "Dividenden"
Einkünfte aus Aktien und aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig
ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; |
|
b) |
der Ausdruck "industrielles
Unternehmen" |
|
|
1. |
Unternehmen, die befaßt sind mit: |
|
|
|
i) der Herstellung, Montage und der Bearbeitung und
Verarbeitung, |
|
|
|
ii) dem Hoch-, Tief- und Schiffsbau, |
|
|
|
iii) der Erzeugung von Strom, Wasserkraft, Gas sowie
der Wasserversorgung oder |
|
|
|
iv) der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und
Plantagenwirtschaft, und |
|
|
2. |
sonstige Unternehmen, denen die nach den thailändischen
Gesetzen über die Förderung industrieller Investitionen
gewährten Vergünstigungen zustehen, und |
|
|
3. |
sonstige Unternehmen, die für die Zwecke dieses
Artikels von der zuständigen Behörde Thailands
zum "industriellen Unternehmen" erklärt
werden. |
(5) |
Die Absätze 1 bis 3 sind
nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte gehört, sofern die Dividenden
nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne
der Betriebstätte besteuert werden. |
(6) |
Bezieht eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte
aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat
weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an
nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen
zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn
die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten
Gewinnen oder Einkünften bestehen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Zinsen, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat
besteuert werden. |
(2) |
Die Zinsen können auch
in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
25 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. |
(3) |
Ungeachtet des Absatzes 2 darf
die Steuer eines Vertragstaates von den Zinsen 10 v. H.
des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn
die Zinsen einem Geldinstitut (einschließlich einer
Versicherungsgesellschaft) zufließen, das eine Gesellschaft
des anderen Vertragstaates ist und von einem "industriellen
Unternehmen" im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe
b gezahlt werden. |
(4) |
Ungeachtet der Absätze
2 und 3 sind die aus einem Vertragstaat stammenden Zinsen
in diesem Staat von der Steuer befreit, wenn die Zinsen
zufließen: |
|
a) |
dem anderen Vertragstaat, einem
seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften,
oder |
|
b) |
einem Geldinstitut, das ganz
im Eigentum des anderen Vertragstaates, eines seiner Länder
oder einer seiner Gebietskörperschaften steht, insbesondere
auf seiten der Bundesrepublik der Deutschen Bundesbank
oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau und auf seiten
Thailands der Bank of Thailand, oder |
|
c) |
einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person aus Schuldverschreibungen, welche
die Regierung des erstgenannten Staates ausgegeben hat. |
(5) |
Der in diesem Artikel verwendete
Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus
öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen,
auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert
oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und
aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen,
den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. |
(6) |
Die Absätze 1 bis 4 sind
nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger in dem anderen Vertragstaat, aus dem die
Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung,
für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte gehört, sofern die Zinsen
nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne
der Betriebstätte besteuert werden. |
(7) |
Zinsen gelten dann als aus
einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eines seiner Länder, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat
aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,
ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht,
in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist
die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für
Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt
die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen
als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte
liegt. |
(8) |
Bestehen zwischen Schuldner
und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden
Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger
ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Lizenzgebühren einschließlich
ähnlicher Vergütungen, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, können in diesem anderen Staat
besteuert werden. |
(2) |
Diese Lizenzgebühren können
jedoch in dem Vertragstaat besteuert werden, aus dem sie
stammen, doch darf die Steuer |
|
a) |
5 v. H. des Bruttobetrages
dieser Vergütungen nicht übersteigen, wenn sie
für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung
von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden; |
|
b) |
15 v. H. des Bruttobetrages
dieser Vergütungen nicht übersteigen, wenn sie
für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung
von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen oder für die Benutzung oder das Recht
auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder von
Tonbändern für Fernseh- oder Rundfunksendungen
gezahlt werden. |
(3) |
Absatz 2 gilt entsprechend
für Gewinne aus der Veräußerung von Rechten
oder Vermögenswerten, aus denen diese Lizenzgebühren
zu erzielen sind, wenn die Rechte oder Vermögenswerte
von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
zur ausschließlichen Nutzung in dem anderen Vertragstaat
veräußert werden und das Entgelt für die
Rechte oder Vermögenswerte von einem Unternehmen
des anderen Staates oder einer in diesem Staate gelegenen
Betriebstätte getragen wird. |
(4) |
Die Absätze 2 und 3 sind
nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen
Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine Betriebstätte hat und die Lizenzgebühren
dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, sofern die
Lizenzgebühren nach dem Recht des anderen Staates
als Teil der Gewinne der Betriebstätte besteuert
werden. |
(5) |
Lizenzgebühren gelten
dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine seiner
Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige
Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine
Betriebstätte und gehören die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte und trägt die Betriebstätte
die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren
als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte
liegt. |
(6) |
Bestehen zwischen Schuldner
und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde
liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger
ohne diese Beziehung vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Gewinne aus der Veräußerung
unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt. |
(2) |
Gewinne aus der Veräußerung
beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen
eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat,
einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung
einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen
mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können
in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können
Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel
21 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche
Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert
werden kann. |
(3) |
Gewinne aus der Veräußerung
von Vermögen, das nicht zu dem in Artikel 12 Absatz
3 und in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten
Vermögen gehört, können nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig
ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Vorbehaltlich der Artikel 15,
16 und 17 können Vergütungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige natürliche Person für
unselbständige oder selbständige Arbeit (einschließlich
einer freiberuflichen Tätigkeit) bezieht, nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß
die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird.
Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die
dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen
Staat besteuert werden. |
(2) |
Ungeachtet des Absatzes 1 können
Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige
natürliche Person für die in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige oder selbständige
Tätigkeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn |
|
a) |
der Empfänger sich in
dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183
Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
und |
|
b) |
die Vergütungen von einer
Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht
in dem anderen Staat ansässig ist, und |
|
c) |
die Vergütungen nicht
von einer Betriebstätte getragen werden, welche die
Person, die die Vergütungen zahlt, in dem anderen
Staat hat. |
(3) |
Ungeachtet der Absätze
1 und 2 können Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges
ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates
im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staate
besteuert werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Artikel 14 Absatz 2 gilt nur dann für
Vergütungen, die berufsmäßige Künstler,
wie Bühnen-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler
und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübten Tätigkeit für
ihre Darbietungen in einem Vertragstaat beziehen, wenn
der Besuch in diesem Staat unmittelbar oder mittelbar
von öffentlichen Kassen des anderen Vertragstaates
in erheblichem Maße unterstützt wird. |
(2) |
Erbringt ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat Darbietungen der in Absatz
1 genannten Art, so können die Gewinne aus dem Erbringen
dieser Darbietungen ungeachtet anderer Vorschriften dieses
Abkommens in dem anderen Staat besteuert werden, es sei
denn, daß das Unternehmen für Darbietungen
dieser Art von öffentlichen Kassen des ersten Vertragstaates
in erheblichem Maße unterstützt wird. |
(3) |
Für die Zwecke dieses Artikels umfaßt
der Ausdruck "öffentliche Kassen eines Vertragstaates"
auch die von einem Land oder einer Gebietskörperschaft
errichteten öffentlichen Kassen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufsichtsrat- oder Verwaltungsratvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied
des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft
bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist, können in dem anderen Staat besteuert werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Vergütungen, die von einem Vertragstaat,
einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften
unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land
oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person für unselbständige
Arbeit gezahlt werden, sind in dem anderen Vertragstaat
von der Steuer befreit, es sei denn, daß die Zahlung
an einen Staatsangehörigen dieses anderen Staates
geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger
des erstgenannten Vertragstaates ist. |
(2) |
Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Artikel
14 und 15 auf Vergütungen für unselbständige
Arbeit anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen
oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates,
einer seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften
geleistet wird. |
(3) |
Absatz 1 gilt auch für Vergütungen,
die im Falle der Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank,
die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, und
im Falle Thailands die "Bank of Thailand" und
andere Einrichtungen zahlen, die Staatsaufgaben wahrnehmen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Ruhegehälter und andere Vergütungen
für frühere unselbständige Arbeit sowie
Renten, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragstaat
besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der
Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen
Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte
als Ausgaben abgezogen werden. |
(2) |
Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter
und andere Vergütungen für frühere unselbständige
Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragstaat, einem
seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften
unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land
oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen
gezahlt werden, in dem anderen Vertragstaat von der Steuer
befreit. |
(3) |
Absatz 2 gilt entsprechend für Ruhegehälter,
Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen,
die einer natürlichen Person von einem Vertragstaat,
einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften
als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden,
der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung
entstanden ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ist eine natürliche Person in einem
Vertragstaat ansässig oder ist sie dort, unmittelbar
bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begab, ansässig
gewesen und begibt sie sich lediglich zu dem Zweck in
den anderen Vertragstaat, um dort an einer Universität,
Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt höchstens
zwei Jahre lang eine Lehrtätigkeit auszuüben,
so ist diese Person in dem anderen Vertragstaat mit den
Vergütungen für ihre Lehrtätigkeit von
der Steuer befreit. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Ist eine natürliche Person
in einem Vertragstaat ansässig oder ist sie dort,
unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat
begab, ansässig gewesen und hält sie sich in
diesem anderen Vertragstaat lediglich als Student an einer
anerkannten Universität, Hochschule oder Schule dieses
anderen Vertragstaates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik
einschließlich der Volontäre oder Praktikanten)
vorübergehend auf, so ist diese Person in diesem
anderen Staat steuerfrei hinsichtlich |
|
a) |
der für ihren Unterhalt,
ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen
aus dem Ausland, und |
|
b) |
der Vergütungen für
Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, um die
Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre
Ausbildung zu ergänzen. |
(2) |
Ist eine natürliche Person
in einem Vertragstaat ansässig oder ist sie dort,
unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat
begab, ansässig gewesen und hält sie sich in
diesem anderen Vertragstaat lediglich zum Studium, zur
Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines
Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums einer
wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen
oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines
Programms für technische Hilfe, an dem die Regierung
eines Vertragstaates beteiligt ist, vorübergehend
auf, so ist diese Person in diesem anderen Staat steuerfrei
hinsichtlich |
|
a) |
des Zuschusses, Unterhaltsbeitrages
oder Stipendiums, und |
|
b) |
der für ihren Unterhalt,
ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen
aus dem Ausland, und |
|
c) |
der Vergütungen für
Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, sofern
die Arbeit im Rahmen der Studien, der Forschung oder der
Ausbildung geleistet wird oder mit ihnen zusammenhängt. |
(3) |
Ist eine natürliche Person
in einem Vertragstaat ansässig oder ist sie dort,
unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat
begab, ansässig gewesen und hält sie sich in
diesem anderen Vertragstaat lediglich als Arbeitnehmer
der Regierung oder eines Unternehmens des anderen Staates
oder auf Grund eines Vertrages oder einer Vereinbarung
mit dieser Regierung oder einem solchen Unternehmen vorübergehend
für die Dauer von höchstens 12 Monaten auf,
um technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen
zu erwerben, so ist diese Person in dem anderen Staat
steuerfrei hinsichtlich |
|
a) |
der für ihren Unterhalt,
ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen
aus dem Ausland, und |
|
b) |
der den Betrag von 15.000 DM
oder den Gegenwert in thailändischer Währung
nicht übersteigenden Vergütungen für die
in dem anderen Staat ausgeübte Arbeit, sofern diese
Arbeit im Rahmen ihrer Studien oder ihrer Ausbildung geleistet
wird oder damit zusammenhängt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Unbewegliches Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt. |
(2) |
Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt,
kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich
die Betriebstätte befindet. |
(3) |
Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die von
einem Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen
Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,
können nur in diesem Staat besteuert werden. |
(4) |
Alle anderen Vermögensteile einer
in einem Vertragstaat ansässigen Person können
nur in diesem Staat besteuert werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Die Veranlagung und Besteuerung
des Einkommens und des Vermögens in jedem der beiden
Vertragstaaten richtet sich weiterhin nach den in dem
betreffenden Vertragstaat geltenden Gesetzen, es sei denn,
daß dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende
Vorschriften enthält. |
(2) |
Vorbehaltlich des Absatzes
1 wird bei einer in der Bundesrepublik ansässigen
Person die Steuer wie folgt festgesetzt: |
|
a) |
Von der Bemessungsgrundlage
für die deutsche Steuer werden die Einkünfte
aus Quellen innerhalb Thailands und die in Thailand gelegenen
Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen
in Thailand besteuert werden können, soweit nicht
Buchstabe b anzuwenden ist. Die Bundesrepublik behält
aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und
Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes
zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur
anzuwenden, wenn die Dividenden einer in der Bundesrepublik
ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Thailand
ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte
Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft
gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die
deutsche Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen,
deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage
ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären. |
|
b) |
Die Steuer, die nach thailändischem
Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
für die nachstehenden, aus Quellen innerhalb Thailands
stammenden Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung
der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über
die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von
diesen Einkünften erhobene deutsche Steuer angerechnet: |
|
|
1. |
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in Thailand besteuert
werden können; |
|
|
2. |
Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; |
|
|
3. |
Zinsen; |
|
|
4. |
Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten
Veräußerungsgewinne; |
|
|
5. |
Gewinne, die nach Artikel 15 Absatz 2 in Thailand besteuert
werden können; |
|
|
6. |
die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen,
die an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt
werden, der nicht zugleich thailändischer Staatsangehöriger
ist; |
|
|
7. |
Ruhegehälter und sonstige Vergütungen sowie
Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Thailand besteuert
werden können. |
(3) |
Vorbehaltlich des Absatzes
1 wird bei einer in Thailand ansässigen Person die
Steuer wie folgt festgesetzt: |
|
a) |
Von der Bemessungsgrundlage
für die thailändische Steuer werden die Einkünfte
aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik und die in der
Bundesrepublik gelegenen Vermögensteile ausgenommen,
die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert
werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden
ist. Thailand behält aber das Recht, die so ausgenommenen
Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung
des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden
ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in
Thailand ansässigen Gesellschaft von einer in der
Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt
werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25
v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von
der Bemessungsgrundlage für die thailändische
Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren
Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage
ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären. |
|
b) |
Die Steuer, die nach deutschem
Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
von einer in Thailand ansässigen Person für
aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik stammenden Einkünfte
zu zahlen ist, wird auf die thailändische Steuer
angerechnet, wenn die Einkünfte bestehen aus: |
|
|
1. |
Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in der Bundesrepublik
besteuert werden können; |
|
|
2. |
Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; |
|
|
3. |
Zinsen; |
|
|
4. |
Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten
Veräußerungsgewinne; |
|
|
5. |
Gewinnen, die nach Artikel 15 Absatz 2 in der Bundesrepublik
besteuert werden können; |
|
|
6. |
Die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen,
die an einen thailändischen Staatsangehörigen
gezahlt werden, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger
ist; |
|
|
7. |
Ruhegehältern und sonstigen Vergütungen sowie
Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik
besteuert werden können. |
|
|
Der anzurechnende Betrag bemißt
sich nach der in der Bundesrepublik gezahlten Steuer,
darf aber den Teil der thailändischen Steuer nicht
übersteigen, der dem Verhältnis der Reineinkünfte
aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik zum Gesamtbetrag
der der thailändischen Steuer unterliegenden Reineinkünfte
entspricht. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrages der
Reineinkünfte werden Verluste, gleichgültig,
in welchen Staaten sie entstanden sind, nicht berücksichtigt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung
noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender sind als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter
gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen
werden können. |
(2) |
Die Besteuerung einer Betriebstätte,
die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen
Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger
sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates,
die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung
ist nicht so auszulegen, als verpflichtete sie einen Vertragstaat,
den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen
Personen gewährt. |
(3) |
Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren
Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar,
einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person
oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten
Staat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender
sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen
werden können. |
(4) |
In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
"Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Ist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie
zu einer Besteuerung geführt haben oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser
Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen
Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie
ansässig ist. |
(2) |
Hält diese zuständige Behörde
die Einwendung für begründet und ist sie selbst
nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates
so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird. |
(3) |
Die zuständigen Behörden der
Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu
beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber
beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die
in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden
kann. |
(4) |
Die zuständigen Behörden der
Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze und zum
Austausch von Informationen nach Artikel 25 unmittelbar
miteinander verkehren. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen,
die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich
sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten
und dürfen nur solchen Personen oder Behörden
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung
oder gerichtlichen Festsetzung und der Erhebung der unter
dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. |
(2) |
Absatz 1 ist auf keinen Fall
so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten: |
|
a) |
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragstaates abweichen; |
|
b) |
Angaben zu übermitteln, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden
können; |
|
c) |
Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren
Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dieses Abkommen berührt nicht die
steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen
Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Enthalten das Recht eines der beiden Vertragstaaten
oder völkerrechtliche Regelungen, die zwischen den
Vertragstaaten neben diesem Abkommen gegenwärtig
oder künftig bestehen, eine Bestimmung, die für
eine in einem Vertragstaat ansässige Person günstiger
ist als die Regelungen dieses Abkommens, so wird diese
Bestimmung, soweit sie günstiger ist, von diesem
Abkommen nicht berührt. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dieses Abkommen gilt auch für das
Land Berlin, sofern nicht die Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs
Thailand innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) |
Dieses Abkommen bedarf der
Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald
wie möglich in Bonn ausgetauscht werden. |
(2) |
Dieses Abkommen tritt einen
Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und gilt dann |
|
a) |
hinsichtlich der deutschen
Steuern für die Steuern, die für das Kalenderjahr
1967 und die folgenden Kalenderjahre erhoben werden, |
|
b) |
hinsichtlich der thailändischen
Steuer |
|
|
1. |
bei den Steuern vom Einkommen für das Einkommen
des Kalenderjahres 1967 und der folgenden Kalenderjahre,
und für das Einkommen der Wirtschaftsjahre, die im
Kalenderjahr 1967 und in den folgenden Kalenderjahren
enden; |
|
|
2. |
bei den Steuern vom Vermögen, die vom 1. Januar
1967 an zu entrichten sind. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dieses Abkommen bleibt auf
unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten
bis einschließlich 30. Juni jeden Kalenderjahres
nach Ablauf von drei Jahren, vom Tage des Inkrafttretens
an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen
Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen;
in diesem Falle verliert dieses Abkommen seine Gültigkeit
und ist erstmals nicht mehr anzuwenden |
a) |
hinsichtlich der deutschen
Steuer auf die Steuern, die für das auf das Kündigungsjahr
folgende Kalenderjahr erhoben werden, |
b) |
hinsichtlich der thailändischen
Steuer |
|
1. |
auf die Steuern vom Einkommen für
das Einkommen des auf das Kündigungsjahr folgenden
Kalenderjahres und für das Einkommen der Wirtschaftsjahre,
die in diesem Kalenderjahr enden; |
|
2. |
auf die Steuern vom Vermögen, die
vom 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres
ab zu entrichten sind.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Diese Seite gibt es auch als
PDF-Version zum Ausdrucken.
|
|
|
|
|
|
|
Letzte
Aktualisierung dieser Seite: 05.06.2006
|
|