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Unternehmen in Thailand
Wer beabsichtigt, in Thailand
ein Unternehmen zu gründen, findet hier die unterschiedlichsten
Unternehmensformen vor, wie er sie wahrscheinlich auch aus
seinem Heimatland kennt. Diese Seite will eine Übersicht
geben.
Wenn man sich die Gesetze Thailands
in Hinblick auf ausländische Investitionen genauer anschaut,
erkennt man unschwer das Ziel, den Einfluss von ausländischem
Kapital so gering wie möglich zu halten. Thailand soll
nicht durch die Kapitalmacht der Ausländer ausgebeutet
werden. Andererseits ist man an den eingebrachten Devisen
und an den Steuereinnahmen sehr interessiert. Deshalb sind
Kompromisse notwendig. Man erlaubt ausländischen Investoren,
Anteile an Thai-Firmen zu halten, niemals aber, die Mehrheit
zu übernehmen. Eine Thai-Firma muss immer überwiegend
den Thai gehören. Diese lassen sich zwar durch darauf
spezialisierte Anwälte aus Strohmännern rekrutieren
und faktisch stimmlos machen, aber es bedarf keiner besonderen
Erwähnung, dass derartiges Vorgehen nicht legal ist.
Dennoch sind in der Vergangenheit unzählige socher Scheinfirmen
gegründet worden, weil sie bislang relativ problemlos
auch Land erwerben konnten, was einem Ausländer privat
verwehrt wird. Wie es mit ihnen weiter geht, wird sich zeigen.
Da das Strohmann-System gegen thailändische Gesetze verstößt,
kann der Landkauf auch nachträglich als von Anfang an
ungültig erklärt werden. Die Strohmänner können
mit bis zu zwei Jahren Gefängnis und bis zu einer Million
Baht Geldstrafe zur Rechenschaft gezogen werden.
Neue Scheinfirmen zu gründen
um Land zu kaufen scheint jedenfalls vorerst nicht mehr aussichtsreich
zu sein.
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Disclaimer: So sehr ich
mich bemühe, diese Seiten auf dem neuesten Stand zu halten,
kann ich bei sich ändernder Rechtslage nicht dafür
garantieren, dass die hier gegebenen Informationen korrekt
sind. Sie sollen lediglich der ersten Information dienen und
können eine fachliche Beratung durch Rechtsanwälte
oder Steuerberater nicht ersetzen.
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Die drei geläufigsten Arten
der Geschäftsorganisationen in Thailand sind
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- Aktiengesellschaften
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In Thailand
stehen folgende Unternehmensformen zur Auswahl:
- Private Limited Company, vergleichbar mit
einer deutschen GmbH
- Public Limited Company, vergleichbar mit
einer deutschen Aktiengesellschaft
- Unregistered Ordinary Partnership, vergleichbar
mit einer deutschen GbR
Alle Partner sind für alle Verpflichtungen der Partnerschaft
solidarisch und voll haftbar.
- Registered Ordinary Partnership
Wenn eine Partnerschaft eingetragen ist, wird sie eine juristische
Person, getrennt und abgesondert von den einzelnen Partnern.
- Limited Partnership, vergleichbar mit einer
deutschen KG
Die Haftung einzelner Partner wird auf den Betrag des Kapitals,
der der Partnerschaft beigetragen wurde, beschränkt.
Beschränkte Partnerschaften müssen eingetragen
werden.
- Zweiggeschäfte ausländischer Gesellschaften.
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Auch in Thailand gibt es die Rechtsform der
Einzelfirma. Die kommt allerdings nicht für Ausländer
in Betracht, weil nach gesetzlichen Vorschriften mindestens
51% einer Thai-Firma in Thai-Besitz sein muss.
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So bieten sich dem investitionswilligen Ausländer
Partnerships und Companys an.
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Eine Limited Partnership (Ltd.
Part.) benötigt nur drei Gründungsmitglieder,
von denen zwei Thailänder sein müssen. Ein Ausländer
kann dabei nicht als Geschäftsführer eingetragen
werden. Dennoch bietet sich diese Unternehmensform für
einen Familienbetrieb zwischen Thai und Ausländer an,
sofern die Rechte des Ausländers im Innenverhältnis
kontrolliert werden können. Anders als bei der Limited
Company müssen keine Gesellschafter-Versammlungs-Protokolle
angefertigt werden, die Kosten für den Auditor beim Jahresabschluss
entfallen daher. Auch die Gründungskosten sind mit etwas
mehr als 1.000 Baht für die Registrierung moderat.
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Für ausländische Anleger ist die Private
Limited Company die am häufigsten gewählte Form
für ein Unternehmen in Thailand. Die PLC ist am ehesten
mit der deutschen GmbH vergleichbar, weil sie nur auf das
Grundkapital begrenzt haftet. Jedoch im Unterschied zu dieser
gibt es weder ein vorgeschriebenes Mindestkapital, noch kann
sie als Ein-Mann-GmbH existieren. Tatsächlich sind für
die PLC insgesamt mindestens sieben Gesellschafter (Promoters)
nicht nur zur Gründung notwendig, diese Anzahl darf auch
nach dem Ausscheiden einzelner Promoter nicht unterschritten
werden, d.h. es müssen notfalls neue Gesellschafter gefunden
werden.
Eine Private Limited Company darf im Prinzip
völlig von Ausländern besessen werden, jedoch kann
sie dann keine derjenigen Aktivitäten ausführen,
die für thailändische Staatsbürger reserviert
sind. Deshalb gilt in der Regel:
Mindestens vier der Promoter müssen thailändische
Staatsbürger, die anderen können auch Ausländer
sein. Jeder Gesellschafter muss mindestens einen Anteil (100
Baht) zeichnen. Die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft,
nämlich mindestens 51%, muss allerdings in thailändischer
Hand sein. Das bedeutet für den oder die Ausländer,
dass sie zusammen maximal 49% der Anteile und damit niemals
die Mehrheit besitzen können. Zeichenberechtigt können
zunächst nur die Thai-Promotoren, einzeln oder gemeinsam,
sein. Die ausländischen Gesellschafter müssen dafür
eine endgültige Arbeitserlaubnis (Work Permit) haben.
Eine Arbeitserlaubnis für einen Ausländer als Geschäftsführer
kann jedoch nur ein Thai als Direktor beantragen, so dass
ein solcher für den Anfang benannt werden muss.
Nach der Gründung muss jedes Jahr eine
Gesellschafterversammlung durchgeführt und protokolliert
werden, außerordentliche können jederzeit einberufen
werden. Dabei lassen sich durch einfache Mehrheit der Stimmen
Geschäftsführer bestellen oder absetzen oder ihre
Kompetenzen neu regeln.
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Zur Gründung einer Aktiengesellschaft sind
mindestens 15 Investoren erforderlich. Sie dürfen ihre
Aktien frühestens nach zwei Jahren verkaufen. Geschieht
dies, so darf die Anzahl der Aktionäre nicht unter 15
sinken. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft muß aus
einem Minimum von fünf Mitgliedern bestehen und mindestens
die Hälfte davon müssen thailändische Staatsbürger
sein. Jede Aktie muß einen Nennwert von mindestens fünf
Baht haben und muß voll bezahlt sein. Einschränkungen
auf Aktienübertragungen sind ungesetzlich, außer
denen, die gemäß des Gesetzes erlaubt werden und
die Rechte und Vorteile der Aktiengesellschaft beschützen
und denen, die eine Aktieninhaberquote von Thailändern
und Ausländern beibehalten.
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Thailändische Firmen müssen immer
überwiegend in thailändischer Hand sein. Ein Verhältnis
von 49 zu 51 Prozent von ausländischer zu thailändischer
Beteiligung genügt daher dem Gesetz. Bisher galt allerdings
für Firmen, die Grundbesitz erwerben wollten, ein Verhältnis
von maximal 39 ausländischer zu minimal 61 Prozent thailändischer
Beteiligung als Grenze. Nach der Anweisung des Innenministeriums
vom 23. Mai 2006 sollen die Grundbuchämter jedoch Landbesitz
von Firmen nicht mehr eintragen, wenn überhaupt Ausländer
an der Gesellschaft beteiligt sind. Inwieweit das zum Tragen
kommt bleibt abzuwarten.
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Thai-Firmen als juristische Personen können
Grundbesitz erwerben. Wenn allerdings Ausländer an den
Unternehmen beteiligt sind, verweigern die Grundbuchämter
(Land Department) nach neuesten Anweisungen des thailändischen
Innenministeriums die Eintragung, während bisher eher
nach Gutdünken darüber entschieden wurde. Wenn bisher
die Gründung einer Scheinfirma mit einer ausländischen
Beteiligung von maximal 39% ausschließlich zum Erwerb
eines Grundstücks meist genügte, wird das in Zukunft
nicht mehr möglich sein.
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Unabhängig vom Recht, als Firma Land besitzen
zu können, gibt es eine einzige legale Möglichkeit
für Ausländer, Land zu kaufen und rechtmäßig
zu besitzen. Ausländische Investoren, die mindestens
40 Mio. Baht in Thailand investieren, können privat -
also gänzlich losgelöst von den Investitionen -
maximal 1 Rai Land besitzen. Das bedeutet, dass ein Ausländer,
der sich mit minimal 40 Mio. Baht an einer oder mehreren Thai-Firmen
beteiligt, die ihrerseits keine Landkäufe beabsichtigen,
selbst ein Grundstück für sein privates Wohnhaus
kaufen kann.
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Grundbesitz von Investoren
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Firmen als juristische Personen können
nicht als Ganzes verkauft werden sondern lediglich Geschäftsanteile.
Es spricht nichts dagegen, die Anteile zur Entscheidungsmehrheit
oder alle Anteile zu veräußern. Auf diese Weise
kann auch die Verfügungsgewalt über Grundstücke
und Immobilien ohne juristische Formalitäten und ohne
Übertragungsgebühren transferieren. Auch ein beliebter
Trick: Die Firma wird zunächst ausschließlich von
Thai-Bürgern gegründet, damit sie problemlos und
legal Land kaufen kann. Anschließend werden die Anteile
bis zur gesetzlichen Höchstbeteiligung von 49% an Ausländer
verkauft.
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Gesellschaftskapital wird in Anteile zu je 100
Baht aufgeteilt. Weil jeder Gesellschafter mindestens einen
Anteil halten muss, ist der Mindestbetrag einer Beteiligung
an einer Company 100 Baht. Nachdem das Strohmannsystem neuerdings
von den thailändischen Behörden aktiv bekämpft
wird, muss jeder Gesellschafter die Herkunft seines Kapitalanteils
nachweisen. Bei "nur" 100 Baht Geschäftsanteil
dürfte der Nachweis allerdings nicht sehr schwer sein.
Für eine Limited Company als Familienbetrieb
eines Ausländers zusammen mit seiner Frau und weiteren
Verwandten seiner Frau könnte die Kapitalverteilung bei
beispielsweise 200.000 Baht Grundkapital so aussehen:
1. |
Der Vater der Ehefrau |
10 Anteile
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0,05 %
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100 THB
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2. |
Die Mutter der Ehefrau |
10 Anteile
|
0,05 %
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100 THB
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3. |
Der Bruder der Ehefrau |
10 Anteile
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0,05 %
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100 THB
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4. |
Die Schwester der Ehefrau |
10 Anteile
|
0,05 %
|
100 THB
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5. |
Ein Onkel |
10 Anteile
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0,05 %
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100 THB
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6. |
Die Ehefrau selbst |
10.150 Anteile
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50,75 %
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101.500 THB
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7. |
Der Ausländer |
9.800 Anteile
|
49 %
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98.000 THB
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(vorausgesetzt, die ersten 5 Gesellschafter
können nachweisen, dass sie ihren Anteil mit eigenerwirtschafteten
Mitteln bezahlen) Aber auch die Ehefrau muss nachweisen, woher
sie das Geld für ihre Beteiligung hat. Das könnte
beispielsweise aus einem Darlehen stammen, das ihr ihr eigener
Ehemann eingeräumt hat und für das sie Zinsen bezahlen
muss.
Das Mindest-Grundkapital einer thailändischen
Limited Company ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei der
Registrierung wird jedoch geprüft, ob das registrierte
Kapial für die angestrebte Geschäftstätigkeit
angemessen ist. Sofern keine Arbeitserlaubnis für einen
ausländischen Gesellschafter beantragt werden soll, wird
in der Regel ein Grundkapital ab 30.000 Baht als ausreichend
angesehen. Andernfalls werden pro beantragter Arbeitserlaubnis
derzeit etwa 2 Mio. Baht an registriertem Kapital vorausgesetzt.
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Obwohl es thailändische Anwaltsbüros
gibt, die alle zur Gründung einer Company erforderlichen
Schritte und auch die späteren Bilanzierungen übernehmen
sowie gleichzeitig die erforderliche Anzahl an natürlichen
Thai-Personen als Gesellschafter stellen bzw. besorgen, kann
davor nur gewarnt werden. Scheinfirmen sind illegal und eingesetzte
Strohmänner als Anteilseigner riskieren zweijährige
Gefängnis- oder hohe Geldstrafen. Scheinfirmen können
unter Verlust aller Vermögenswerte aufgelöst werden.
Es ist daher sicherer, persönlich bekannte thailändische
Partner zu suchen, die vielleicht aus der Familie der Ehefrau
stammen und die ein eigenes Interesse am wirtschaftlichen
Erfolg der Firma haben. Dabei lassen sich bestimmt legale
Möglichkeiten finden, beispielsweise über Darlehensverträge
oder Hypotheken, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass
die Ehe einmal scheitert.
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Thailändische Companys müssen Buchhaltungsverfahren
nach dem Bürgerlichen und dem Handelsgesetzbuch, dem
Einnahmensgesetz und dem Kompatibilitätsgesetz anwenden
und einmal im Jahr (Stichtag 31. März des Folgejahres)
eine von einem amtlich bestellten Prüfer (Auditor) zertifizierte
und unterschriebene Bilanz vorlegen. Darüberhinaus ist
bei bestimmten Einkommensarten (wie Miete oder Einnahmen aus
Werkverträgen usw.) bis Ende September im laufenden Geschäftsjahr
eine halbjährliche Erklärung über den bis Jahresende
geschätzten Gewinn abzugeben und die Häfte der sich
daraus ergebenden Steuern sofort zu bezahlen.
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Steuersätze in Thailand (Stand
01.01.2002):
Einkommenssteuer |
bis |
80.000
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Baht Jahreseinkommen |
0%
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bis |
100.000
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Baht Jahreseinkommen |
5%
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bis |
500.000
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Baht Jahreseinkommen |
10%
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bis |
1.000.000
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Baht Jahreseinkommen |
20%
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bis |
4.000.000
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Baht Jahreseinkommen |
30%
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Einkommenssteuer-Höchstsatz |
ab |
4.000.001
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Baht Jahreseinkommen |
37%
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Corporate Income Tax auf
alle Gewinne (Ordinary Company) |
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30%
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Corporate
Income Tax Small Company
(Grundkapital weniger als 5 Mio Baht) |
bis |
1.000.000
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Baht Gewinn |
20%
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bis |
3.000.000
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Baht Gewinn |
25%
|
ab |
3.000.001
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Baht Gewinn |
30%
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Mehrwertsteuer (Value Added
Tax VAT) |
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7%
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Quellensteuer auf Zinsen,
Rechte und Grundstückskäufe |
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15%
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Quellensteuer auf Dividenden |
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10%
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Das registrierte Firmenkapital unterliegt der
Steuer. Wenn es sich ganz oder teilweise nicht auf dem Firmenkonto
befindet, wird es als Darlehen an den Geschäftsführer
verbucht und mit 10% Zinsen belegt, die als Geschäftseinnahme
gelten und ihrerseits mit 3,3% versteuert werden. Dazu werden
diese und andere Gewinne mit 30% Körperschaftssteuer
belegt.
Eine Besonderheit im thailändischen Steuerrecht
ist die sog. Withholding Tax. Die
Firmen sind verpflichtet, eingehende Rechnungen von über
500 Baht nicht voll an den Aussteller zu bezahlen, sondern
einen Anteil in Höhe von 2 bis 5 % abzuziehen und an
den Fiskus zu bezahlen. Der Aussteller kann den Fehlbetrag
mit seiner Steuerpflicht verrechnen. Es handelt sich also
dabei um eine Art Quellensteuer, eine zwangsweise Vorauszahlung
der Einkommenssteuer.
Kleinstbetriebe bis zu einem Jahresumsatz von
60.000 Baht sind nicht zur Mehrwertsteuer-Anmeldung verpflichtet.
Sie zahlen stattdessen 1,5% pauschale Umsatzsteuer, können
auf ihren Rechnungen jedoch keine VAT ausweisen. Ähnlich
wie bei der deutschen Option zur Mehrwertsteuer können
thailändische Kleinstunternehmen die Mehrwertsteuer-Anmeldung
freiwillig machen, sind aber dann daran gebunden und müssen
es in der Zukunft auch tun, selbst wenn der Jahresumsatz sehr
gering wird.
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Um eine Company Limited in Thailand zu gründen,
sind folgende Schritte zu machen:
- Reservierung des Firmennamens. Dafür gibt es Reservierungsrichtlinien
der Handelsregistrierungsabteilung des Handelsministeriums.
Bestimmte Namen sind nicht zugelassen. Der Name darf noch
nicht von einer anderen Firma benutzt werden und darf keine
zu große Ähnlichkeit mit bestehenden Firmennamen
haben.
- Einreichung des Gesellschaftsvertrags bei der Handelsregistrierungsabteilung.
Es muss dabei der zuvor reservierte Namen angegeben werden,
die Provinz des Standortes, die Geschäftsziele, das
registrierte Kapital und die Namen der sieben Gesellschafter
(Promotoren). Die Angaben über das Kapital der einzelnen
Promoter muss die Anzahl der Anteile und deren Nennwert
enthalten.
Die Angabe des gesamten Kapitals ist erforderlich, auch
wenn es nur zum Teil einbezahlt ist. Obwohl es keine Mindest-Kapital-Anforderung
gibt, sollte das Kapital für den geplanten Geschäftszweck
ausreichend sein.
Die Registrierungsgebühr für den Gesellschaftsvertrag
beträgt 50 Baht pro 100.000 Baht registriertem Kapital.
Die Minimalgebühr beträgt 500 Baht und die Maximalgebühr
beträgt 25.000 Baht.
- Einberufung der Gründungsversammlung mit allen Gesellschaftern.
Hier werden die Statuten und Satzungen genehmigt, der Vorstand
gewählt und ein Abschlussprüfer ernannt. Mindestens
25 % des Nennwerts jedes gezeichneten Anteils muß
jetzt bezahlt werden.
- Registrierung innerhalb von drei Monaten nach Abhaltung
der Gründungsversammlung. Hierzu müssen die Direktoren
einen Antrag zur Firmenerrichtung einreichen.
Die Registrierungsgebühren für Firmen betragen
500 Baht pro 100.000 Baht registrierten Kapitals, mindestens
aber 5.000 Baht und maximal 250.000 Baht.
- Anmeldung zur Steuer. Alle Unternehmen, die steuerpflichtig
sind, müssen innerhalb von 60 Tagen ab Handelsregistierung
oder Aufnahme des Geschäftsbetriebs einen Steuerausweis
und eine Steuernummer beim Finanzamt erwerben. Betriebsinhaber,
die mehr als 600.000 Baht jährlich umsetzen, müssen
sich für Umsatzsteuer (VAT) innerhalb von 30 Tagen
ab dem Datum, an dem sie 600.000 Baht Umsatz erreichen,
eintragen lassen.
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Der ausländische Geschäftsführer
(Director) einer Company sowie jeder ausländische Mitarbeiter
benötigt eine Arbeitserlaubnis (Work Permit), um tätig
zu werden. Für jeweils 2.000.000 Baht eingetragenes Kapital
kann ein Work Permit für einen Mitarbeiter beantragt
werden. Das Stammkapital braucht dazu nicht voll eingezahlt
sein, der fehlende Teil unterliegt jedoch der Besteuerung,
weil er als Darlehen an den Geschäftsführer gewertet
wird.
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Wenn Firmen - vorwiegend in der Vergangenheit
- nur gegründet worden sind, um Grundstücke zu kaufen,
haben Sie meist keine eigentliche Geschäftstätigkeit.
Dennoch muss einmal jährlich eine durch einen von der
Regierung beauftragten Auditor geprüfte und unterschriebene
Bilanz abgegeben werden. Auch eine solche "Nullbilanz"
kostet zwischen 8.000 und 20.000 Baht. Steuern können
dennoch anfallen, insbesondere dann, wenn das Geschäftskapital
der Firma nicht voll eingezahlt ist (siehe: Steuern). Falls
die Verlängerung einer Arbeitsgenehmigung ansteht, wird
sie nach der Abgabe einer Nullbilanz wahrscheinlich nicht
mehr gewährt.
War eine Firma von vorne herein nur zum Landkauf
bestimmt und hat keine eigene Geschäftstätigkeit,
lässt sich das in den meisten Fällen nachvollziehen.
Man sollte die Thai-Behörden nicht unterschätzen.
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Firmen ohne Geschäftstätigkeit
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Letzte
Aktualisierung dieser Seite: 06.06.2006
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