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Ich würde Ihnen gerne meine Erfahrungen
zur Eheschließung mit einer thailändischen Frau
mitteilen. Unsere Erfahrungen sind relativ aktuell (2002).
Vorabinformationen: Meine Frau war ledig und bisher noch
nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Sie sprach kein
Deutsch und nur sehr wenig Englisch.
Wir haben uns bei einem Deutschlandbesuch meiner Frau bei
Ihrer Tante kennengelernt. Sie war mit einem Touristenvisum
eingereist. Allerdings war sie auf ein eventuelle Heirat "vorbereitet",
denn sie hatte bereit in Thailand das thailändische Ehefähigkeitszeugnis
beantragt, das Sie später per Post zugeschickt bekam.
Nachdem wir uns kennengelernt hatten, haben wir zwei Monate
später beschlossen, das Aufgebot zu bestellen. Zur Aufgebotsbestellung
waren folgende Dokumente notwendig:
Von meiner Frau:
Thailändisches Ehefähigkeitszeugnis, Ehefähigkeitsbescheinigung
des thailändischen Konsulats, Abschrift aus dem thailändischen
Hausbauch, die Geburtsurkunde sowie eine Meldebescheinigung
und natürlich Ihr Pass. Alle Dokumente in thailändischer
Sprache mussten vorher von einem vereidigtem Dolmetscher übersetzt
werden.
Für mich:
Abstammungsurkunde, Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
der Eltern, Meldebescheinigung, Personalausweis.
Zur Aufgebotsbestellung sind wir mit einem Dolmetscher gegangen
(nicht vorgeschrieben). Die Vorgänge beim Aufgebot bestellen
sind jedoch relativ kompliziert, deshalb würde ich einen
Dolmetscher empfehlen.
Die beiden thailändischen Ehefähigkeitsbescheinigungen
gelten in Deutschland nicht als Ehefähigkeitszeugnis,
sondern dienen dazu beim Kammergericht (bzw. Oberlandesgericht)
ein Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis zu erwirken.
Das Aufgebot war bestellt, nun musste der Aufenthalt geklärt
werden. Unser erster Besuch bei der Ausländerbehörde
war sehr unerfreulich, da uns eröffnet wurde, dass man
nur mit einem Eheschließungsvisum heiraten könne.
Es wurde auch, obwohl wir unverrichteter Dinge wieder von
der Ausländerbehörde (AuslB) weggegangen sind, eine
Datei angelegt. Außerdem wurde geprüft, ob Sie
sich zum Zeitpunkt des Besuchs bei der AuslB noch legal in
Deutschland aufhält. Falls dem nicht so gewesen wäre,
hätten Sie den Pass einbehalten.
Da ich mich mit dem Umstand der Aus- und Wiedereinreise meiner
Frau nicht abfinden wollte, recherchierte ich andere Möglichkeiten:
eine Duldung. Diese kann(!) von der AuslB genehmigt werden,
wenn ein konkreter Heiratstermin vorliegt. Das Standesamt
vergibt aber normalerweise keine Termine, bevor nicht die
Befreiung zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses vom
Kammergericht vorliegt.
Nach Rücksprache mit dem Standesbeamten, hat er mir
eine Bescheinigung mit einem konkreten Termin ausgestellt.
Dieser muss detailliert Ort, Datum und Uhrzeit enthalten.
Dies hat er aber sehr ungern gemacht, da diese Termine erst
nach der Befreiung zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses
vom Kammergericht vergeben werden. Um einen möglichst
großen Puffer zu haben, haben wir unseren Heiratstermin
auf sechs Monate nach der Aufgebotsbestellung gelegt. Den
Termin kann man aber später ggf. noch vorverlegen, wenn
man möchte und es freie Termine gibt.
Mit dieser Bescheinigung ist es uns gelungen eine Duldung
bis zum Eheschließungstermin zu erlangen. Wohlgesonnene
Sachbearbeiter bei der AuslB und beim Standesamt sind hierfür
Voraussetzung!
Leider ist mein Bericht hier noch nicht zu Ende. Das Kammergericht
verweigerte nämlich die Befreiung zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses
mit der Begründung, dass wir eine Scheinehe eingehen
würden. Die Annahme wurde damit begründet, dass
die thailändische Ledigkeitsbescheinigung etwa zwei Tage
vor der Einreise nach Deutschland ausgestellt wurde.
Ein Rechtsanwalt hat die Sache dann aber recht schnell geklärt,
da wir Nachweise über den Besuch meiner Frau an eine
Sprachschule beigelegt haben und Zeugen benannt haben, die
bestätigen konnten, dass meine damalig ja noch Verlobte
in mein soziales Umfeld integriert war.
Allgemeine Hinweise:
Wenn jemand (ein Ausländer) bei der Einreise mit einem
Touristenvisum nach Deutschland, Papiere mit sich führt,
die geeignet sind eine Ehe einzugehen (z. B. Leidigkeitsbescheinigung),
kann diese Person direkt an der Grenze abgewiesen werden.
Die Ausländerbehörde kann alles und muss nichts.
Die Sachbearbeiter haben eine großen Ermessensspielraum.
Es hängt viel von der Einschätzung des Sachbearbeiters
ab. Wenn der Sachbearbeiters Grund zu der Annahme hat, dass
es sich um eine Scheinehe handelt, wird er in der Regel "alle
Register ziehen", die einen legalen längeren Aufenthalt
in Deutschland verbieten.
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Eheschließung 2002
Von Herrn T.K.
(Name bekannt)
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Zwar kommt meine Ehefrau nicht
aus Thailand, aber die rechtlichen Differenzen zwischen Deutschland
und ihrer Heimat sind die selben: kein hier anerkanntes Ehefähigkeitszeugnis,
stereotypische Vorverurteilung als Wirtschaftsflüchtling
und automatische Verdächtigung der Absicht einer "Scheinehe"
(Beweislastumkehr) etc. etc.
Unser Fall unterscheidet sich zwar in den Voraussetzungen
von dem des Herrn T.K., aber dennoch ist es nur einer Menge
Geistesgegenwart und vieler glücklicher Umstände
geschuldet, dass wir heute ein glückliches Paar sind,
und gemeinsam in Deutschland leben können.
Wir lernten uns aus reinem Zufall mitten in B. kennen. Als
wir uns zum ersten mal begegneten, wagte ich nicht hoffen
zu dürfen, mit dieser Frau (V.) mein weiteres Leben zu
teilen, aber es kommt eben immer anders, als man denkt.
Es dauerte nur 14 Tage, bis ich ihr einen Heiratsantrag machte,
den sie auch tatsächlich annahm. Allerdings lernte ich
in den dazwischenliegenden Tage eine Biographie kennen, die
alles über den Haufen warf, was mir bis dahin - jenseits
von Romanen und Filmen -begegnet war.
Vorteil hinsichtlich des Verfahrens zur Heirat, Aufenthaltsgenehmigung
und Behördenkommunikation war, dass V. nahezu akzentfreies
Hochdeutsch spricht, sich mit wesentlichen administrativen
Problemlagen auskennt, und neben sozialer Kompetenz eine gute
Portion diplomatischen Talents besitzt.
Nachteil: Sie lebte in einer Region an der Grenze von Europa
und Asien, die nur mit einem recht großen zeitlichen
und finanziellen Aufwand zu erreichen ist, ca. 1000 km von
der Hauptstadt ihres Landes entfernt, wo sich die nächstgelegene
Konsularabteilung der Deutschen Botschaft befindet.
Wir ahnten also, was uns ungefähr erwartet und die Flügel,
die die Liebe verleiht, sind i.d.R. zumeist immaterieller
Natur. Ich verfügte zum Glück aus beruflicher Praxis,
Studium etc. über einige Erfahrungen im Umgang mit Institutionen
im In- und Ausland sowie den Hürden, auf die man da manchmal
stoßen kann, wenn man ahnungslos ist.
Unsere Geschichte begann anlässlich der Abschlussveranstaltung
eines Seminars einer deutschen Stiftung, die sich u.a. für
die Etablierung demokratischer Verhältnisse im früheren
Ostblock engagiert. V. hatte von dort ein Projektstipendium
bekommen, über dass sie hier Rechenschaft abzulegen hatte.
Im Rahmen des Seminars war ihr angeboten worden, als Assistentin
eine vierwöchige Hospitation im headquarter der Stiftung
zu absolvieren, wozu jedoch eine Verlängerung ihres Visums
erforderlich war.
Die Stiftung hatte ihr dazu zwar eine Einladung ausgestellt,
aber unterlassen, darin explizit auf die Anforderungen gemäß
§§ 82-84 Ausländergesetz einzugehen.
Also schellten bei mir die Alarmglocken: Wenn es keine Verlängerung
der Aufenthaltsgenehmigung gibt, gibt es auch keine Chance,
V. jemals wirklich kennen zu lernen. Es blieben nur vier Stunden
am nächsten Tag (ein Freitag), um die Formalitäten
zu regeln. Ansonsten hätte V. riskiert, innerhalb der
nächsten 48h ausreisen zu müssen oder illegal hier
zubleiben, aber dann nie wieder einreisen zu dürfen.
Ich bot also an, sie zur Ausländerbehörde zu begleiten
und legte eine angemessene Kleiderordnung fest... In Verbindung
mit einer gepflegten Aktentasche voller Papiere auf Kopfbögen
hochwichtiger deutscher Behörden wurden wir gemeinsam
bei der Ausländerbehörde vorstellig und ich bat
(als "Deutscher" in Anzug und Krawatte in geschliffener
Sprache und bezugnehmend auf die Bemühungen der Bundesrepublik
um internationales Ansehen) darum, eine Verlängerung
der AhG für V. zu ermöglichen. Das hat funktioniert.
Wir bekamen sehr freundliche Hinweise, welche Details noch
zu klären wären sowie einen Aufschub des auf den
Sonntag danach datierten Ausreisedatums um 24h - also war
ein ganzer Montag gewonnen, der dann auch genügte, um
noch fehlende Unterlagen (Krankenversicherungsnachweis, Verpflichtungserklärung
gem. §§ 82-84 AuslG) vorzulegen.
V. konnte den ganzen nächsten Monat bleiben, wir lernten
uns kennen... etc. U.a. erfuhr ich, dass V. plante, nach Deutschland
zu kommen, um hier zu studieren. Der Beschluss heiraten zu
wollen und warf die große Frage auf, wie das (mit Nicht-EU-Ausländern)
geht und wir machten uns daran, alles vorzubereiten:
Also zuerst Ringe mit einer möglichst persönlichen
Gravur bestellen, und den Text auf der Quittung vermerken
lassen.
Dann sofort einen Termin beim Standesamt zur Beratung und
Vorbereitung der Beantragung einer Eheschließung vereinbaren!
Möglichst viele unabhängige Zeugen suchen, die belegen
können, dass man mit dem/der Auserwählten tatsächlich
eine Beziehung führt, die auf eine praktizierte/zu praktizierende
Ehe hinweist. Z.B. empfiehlt sich eine Verlobungsparty. Fotos
machen, die gemeinsame Erlebnisse belegen.
Einzelverbindungsnachweise über Telefonate sammeln, die
man untereinander oder mit Familienangehörigen der jeweiligen
Partnerin/ des jeweiligen Partners führt/ geführt
hat. (Besonders wichtig zur Widerlegung des Verdachts auf
die Anbahnung einer "Scheinehe".)
Am besten sollte man ein Tagebuch anlegen und alle wichtigen
Ereignisse des Kennenlernens möglichst minutiös
notieren. Die Begründung dafür wird weiter unten
geliefert.
Darauf achten, dass bei Behördenterminen stets beide
künftigen Ehepartner/Verlobten anwesend sind und die
entsprechenden Erklärungen persönlich abgeben/unterschreiben.
Der ausländische Ehepartner sollte nur im Zweifelsfall
auf die Unterstützung eines Dolmetschers angewiesen sein,
hat aber ein gutes Recht darauf. Der Einfluss des persönlichen
Erscheinens auf die Meinungsbildung der/des Standesbeamten
ist enorm.
Von der Verwendung einer Vollmacht des ausländischen
Partners zur Beantragung der Eheschließung würde
ich abraten, da dies nur den Verdacht einer geplanten "Scheinehe"
untermauern würde. Über Aufenthaltsregelungen, Reisekosten,
Zeitaufwand etc. denkt bei den Behörden niemand gern
nach. Falls es nicht anders geht, würde ich eine persönliche
Erklärung dessen beifügen, der die Vollmacht erteilt,
und aus der hervorgeht, warum er/sie von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen muss.
Beim Standesamt wurden wir allerdings sehr zuvorkommend behandelt
und ausführlich informiert, welche Unterlagen aus der
Heimat meiner Verlobten benötigt werden. Es zeigte sich,
dass dies wirklich in jedem Fall von der individuellen Situation
abhängt und man deshalb nicht präzise eine allgemeingültige
Zusammenstellung geben kann. Dies betrifft insbesondere die
erforderlichen Dokumente aus Staaten, die kein hier anerkanntes
Ehefähigkeitszeugnis kennen.
V. reise zunächst wieder in ihre Heimat, da sie dort
erst noch ihre Ausbildung abschließen wollte, bevor
sie endgültig hierher übersiedeln konnte.
Sie verschaffte sich die Dokumente und ließ sie von
einem privaten Kurier hierher mitbringen, da wir schon gehört
hatten, dass man Probleme bei der Visaerteilung bekommen kann,
wenn man - bzw. insbesondere junge Frauen - solche Sachen
bei sich hat. Die Post hätte vier Wochen gedauert...
Wir haben der entsprechenden Deutschen Botschaft auch nichts
davon gesagt, dass wir heiraten wollten.
Viel mehr reise sie dann einen Monat später hier ein,
um Ihre Studienbewerbung einzureichen. Man sollte also immer
auch möglichst offizielle Gründe nennen können.
Gleichwohl hat natürlich jeder auch ganz legitime private
Ziele.
Dabei gingen wir dann eben mal kurz gemeinsam beim Standesamt
vorbei, um das Aufgebot zu bestellen. Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter dort waren wiederum sehr sehr nett, was ich
übrigens auch von Telefonaten mit anderen Standesämtern
nur bestätigen kann.
Die Übersetzungen von V.'s Dokumenten hatte ich inzwischen
hier vornehmen lassen, denn sie muss von einem vereidigten
Dolmetscher gemacht werden, der auch in dem jeweiligen Bundesland
zugelassen ist.
Hinweis:
Hier kommt einem übrigens das Melderecht unseres Landes
entgegen: V. meldete sich pflichtgemäß hier an
und nahm damit ihren Hauptwohnsitz in Deutschland. Künftige
Aufenthalte in ihrer Heimat waren damit nur noch studienbedingt
bzw. Besuchsreisen zu ihrer Familie.
Diese Möglichkeit kann man nutzen um ggf. eine angestrebte
Einbürgerung nicht unnötig in die Zukunft zu verschieben.
Da spielt zwar nicht jede Behörde mit, aber es kann auf
keinen Fall schaden.
Nach der Anmeldung zum Aufgebot gehen die Unterlagen des Nicht-EU-Partners,
der kein hier anerkanntes Ehefähigkeitszeugnis aus seiner
Heimat bekommen hat, zu den jeweiligen Kammergerichten, die
ggf. so gnädig sind, die "Befreiung von der Beibringung
des Ehefähigkeitszeugnisses" zu erteilen...
Mich erreichte daraufhin das nachfolgend abgebildete Schreiben,
dessen Lektüre mir zunächst für einige Zeit
die Sprache verschlug, aber man sollte sich schon mal darauf
einstellen, was einem blüht, wenn man sich in jemanden
verliebt, der von den hiesigen Behörden schon vom Grundsatz
her beargwöhnt wird:
Antrag von Frau Venera S. G_____ vom 08. November
2002 auf efreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
gem. § 1309 Abs. 2 BGB;
hier eingegangen am _______ 2002 (bzw. Zahlungseingang am
_______ eingegangen).
Sehr geehrter Herr N______,
in der vorbezeichneten Angelegenheit habe ich
den o. g. Antrag auch dahingehend zu prüfen, ob der Antrag
rechtsmissbräuchlich gestellt wurde. Der Präsident
des Oberlandesgerichts kann die Befreiung von der Beibringung
eines Ehefähigkeitszeugnisses wegen Rechtsmissbrauch
versagen, wenn mit der Eheschließung nur ehefremde Ziele
(Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis) verfolgt werden (vgl.
KG Beschluss vom 27. März 2001 - 1 VA 36/99-, in StAZ
2001, S. 298 ff)
Ich bitte Sie daher schriftlich mitzuteilen,
wann (genaues Datum) und wo (genauen Ort) Sie Frau G______
erstmals persönlich begegnet sind und wann Sie beschlossen,
sich zu ehelichen.
Des weiteren bitte ich anzugeben, ob sich Frau
G______ mit einem Visum zur Eheschließung einer Auslandsvertretung
der Bundesrepublik Deutschland in R______ einreisen wird.
Ggf. bitte ich um Angabe, wann (genaues Datum) die zwischenzeitliche
Beantragung eines Visums zur Eheschließung durch Frau
G______ bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland
in R______ gestellt wurde.
Ich bitte ferner mitzuteilen, ob bzw. ggf. wann
Sie die zur Beantragung des Eheschließungsvisums erforderliche
Einladung für Frau G_______ ausgesprochen bzw. die notwendige
Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde
des Landeseinwohneramtes Berlin abgegeben haben. Für
die Übersendung einer Fotokopie Ihrer Verpflichtungserklärung
wäre ich dankbar.
Auch bitte ich Sie höflich, sich zum Altersunterschied
von 17 Jahren zwischen Ihnen und Frau G______ zu äußern
(LG Kiel, Beschluss vom 29.05.2001 - 3 T 166/01 -, OLG Schleswig,
Beschluss vom 11.07.2001 - 2 W 118/01 - (in StAZ 2001, 362
ff), OLG Celle, Beschluss vom 17.07.1996 - 10 VA 1/96 - (in
StAZ 12/1996, S. 366), AG Lübeck, Beschluss vom 19.06.1980
- 41 III 20-21/80 - (StAZ 1980, 339)).
Ihre schriftliche Stellungnahme bitte ich zum
hiesigen Verwaltungsvorgang, unter Angabe des o. a. Geschäftszeichens,
nachzureichen.
Ich bitte um Verständnis dafür, dass
die vollständige Beantwortung der gestellten Fragen für
eine pflichtgemäße Prüfung des o. g. Antrages
unerlässlich ist. Schließlich kann die vollständige
Beantwortung der offenen Fragen auch dazu beitragen, den Verdacht
des Rechtsmissbrauchs zu entkräften.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich
im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Für die geforderte Ausführlichkeit
habe ich insgesamt 74 Blatt Papier aufgewendet. Davon waren
14 Seiten meine Antwort, in der ich alles schilderte, was
gewünscht war. Meinen Zorn konnte ich dabei nach einiger
Bedenkzeit in den Griff bekommen und frage nur höflich
an, ob hier inzwischen wieder das Standes- bzw. Rassenrecht
der Nazis wieder in Kraft getreten sei... Alles weitere waren
Nachweise über die Telefongespräche, die ich mit
V. während ihrer Heimataufenthalte geführt hatte,
Meldebelege aus Hotel, die gemeinsame Reisen bestätigten,
Fotos, die Freunde und Verwandte von uns aufgenommen hatten
sowie diverse Zeugnisse über V., die sich hier in diversen
Organisationen engagiert, der Kaufbeleg über die Verlobungs-/Eheringe
mit Bestelldatum und Gravurtext etc.
Hinweis:
Ggf. jede Verleumdung strikt zurückweisen und sich eine
entsprechenden Klage vorbehalten. Sicher kommt es vor, dass
Ehen mit Ausländern gelegentlich nur vorgeschoben werden,
um eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, aber wer da ein
reines Gewissen hat, ist auf der sicheren Seite.
Ferner hatte ich mich bei der Ausländerbehörde erkundigt,
wie das mit einem Eheschließungsvisum funktioniert und
erfuhr, dass dies zu jeder Menge Zeit- und Kostenaufwand führen
würde, da zunächst sämtliche Akten von verschiedenen
Ausländerbehörden angefordert werden, mit denen
der ausländische Partner jemals zu tun hatte, die dann
zur deutschen Auslandsvertretung geschickt werden, wo mehrere
Monate vergehen können, bis sie schließlich nach
Dtl. zurückkommen...
In unserem Fall hätte dies zu mindestens neun Monaten
Zeitverzug, zwei Semestern Verspätung zum möglichen
Beginn des Studiums von V. hier und Gesamtkosten von mind.
3000,- € für Reisen, Hotels und Gebühren geführt.
Ein wohlwollender Sachbearbeiter der AuslB. gab mir jedoch
den Hinweis, das ein solches Eheschließungsvisum nicht
zwingend erforderlich ist.
Man kann genauso eine gewöhnliche Einladung für
einen Privatbesuch ausstellen, die allerdings von einer besonderen
Dienststelle des Landeseinwohneramtes beglaubigt werden muss
(Kosten: 40.- €!).
Das habe ich mir erspart und bin zur Meldestelle gegangen
und habe dort meine Unterschrift für 1/10tel dessen beglaubigen
lassen. Allerdings wollte die Botschaft dies erst nicht akzeptieren.
Ein sehr formell gehaltener Anruf meinerseits aus Dtl. beim
Leiter der Konsularabteilung löste das Problem jedoch.
Ich wies darauf hin, dass ich die Einladung ausgestellt hatte,
um V. bei ihrer Studienbewerbung zu unterstützen, was
ich auch per Fax einiger dbzgl. Dokumente nachweisen konnte,
und schwupps bekam V. ein Visum.
Dass dann eine Art von Traumhochzeit folgte, kann man sich
sicher denken. Und ich bin jeden Tag froh, eine so wunderbare
Frau erleben zu können. (Sorry, ich bin nach wie vor
verliebt, wie in der ersten Stunde!!!)
A.N.
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Fall aus 2002
Von Herrn A. N.
(Name bekannt).
Es geht vor allem um strategischen Umgang mit
Standesamt, Kammergericht, Ausländerbehörde und
der zuständigen Auslandvertretung Deutschlands.
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