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Heirat und Eherecht
Nicht selten erwischt die
Liebe Menschen, die bis dahin nicht ernsthaft an's Heiraten
gedacht haben. Zu den bei uns geltenden Gesetzen müssen
noch die thailändischen Vorschriften beachtet werden.
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Eheschliessung
zwischen Thais und Deutschen
Ein anschauliches und leicht verständliches Merkblatt zur
Eheschließung zwischen Thailändern und Deutschen
hat Sebastian Kiesow, in Deutschland und Thailand tätiger
Dolmetscher und Übersetzer für die thailändische
Sprache, erstellt, wobei der Inhalt mit der deutschen Botschaft
in Bangkok abgestimmt wurde. Das Merkblatt enthält neben
ausführlichen, aktuellen und akkuraten Information auch
zwei Checklisten und eine Liste der wichtigsten Begriffe und
Dokumente in Deutsch, in Thai und in Lautschrift. Hier
können Sie das Merkblatt herunterladen.
(Informationsquelle: www.thailaendisch.de)
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Eine Ehe kann sowohl hier im Inland
als auch Thailand eingegangen werden. Unabhängig von
der Staatsangehörigkeit der Eheschließenden wird
die Ehe grundsätzlich in der Form geschlossen, die die
Gesetze am Ort der Eheschließung vorschreiben ("Ortform").
Wenn die Eheleute aktuell in Thailand
leben, gilt thailändisches Recht für die allgemeinen
Wirkungen der Ehe unabhängig davon, wo sie geheiratet
haben. Nicht aber so beim Güterrecht: Wenn zum Zeitpunkt
der Heirat beide Ehepartner in Thailand gelebt haben, gilt
das thailändische Güterrecht selbst dann, wenn die
Eheleute inzwischen in Deutschland leben.
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Bei einer Heirat im Ausland gelten
immer die Formvorschriften des Auslands. In Thailand wird
von dem/der deutschen Verlobten das deutsche Ehefähigkeitszeugnis
verlangt. Dies wird vom Standesbeamten in Bezirk des Wohnsitzes
ausgestellt. Hilfsweise genügt der Aufenthaltsort oder
der letzte gewöhnliche Aufenthalt, um die Zuständigkeit
des Standesbeamten zu bestimmen. Wer als Deutscher im Ausland
lebt, kann sich auch an das Standesamt I in Berlin wenden.
In verschiedenen Fällen kann auch ein ärztliches
Gesundheitszeugnis verlangt werden.
Die deutsche Botschaft in Bangkok
stellt nach Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses eine
Konsularbescheinigung aus, die zusammen mit den Reisepässen
dem thailändischen Standesbeamten vorgelegt werden muss.
Bei der Trauung ist die Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich.
Die Echtheit der Heiratsurkunde muss schließlich noch
durch die deutsche Botschaft in Bangkok bescheinigt werden.
Dazu muss das zuständige thailändische Bezirksamt
die Echtheit der Heiratsurkunde zuvor schriftlich bestätigen.
Wer eine deutsche Urkunde über
die im Ausland geschlossene Ehe haben möchte, kann die
Anlegung eines Familienbuches bei dem hier zuständigen
Standesbeamten beantragen.
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Eine gültige Ehe kann in der
Bundesrepublik Deutschland nur in der nach deutschem Recht
vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Man muss sich also
an einen Standesbeamten wenden. Die Eheschließung ist
beim zuständigen Standesamt anzumelden.
Eine Eheschließung kann auch dann in Deutschland beantragt
werden, wenn ein Teil des verlobten Paares sich noch im Ausland
aufhält. Über das dabei einzuhaltende Verfahren
informieren die Standesämter.
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Die Eheschließung muss nach dem Recht
beider Verlobten zulässig sein. So wie ein ausländischer
Verlobter die Voraussetzungen für eine Eheschließung
nach dem Recht seines Heimatlandes nachzuweisen hat, muss
auch ein deutscher Verlobter bzw. eine deutsche Verlobte seine/ihre
Ehefähigkeit nach deutschem Recht nachweisen. Dazu gehören
die Volljährigkeit oder eine Befreiung von der Voraussetzung
der Ehemündigkeit bei Personen zwischen 16 und 18 Jahren.
Weiterhin dürfen keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Solche Ehehindernisse können sich aus Verwandtschaft,
einem Adoptionsverhältnis oder einer noch bestehenden
Ehe ergeben.
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Vom thailändischen Verlobten wird (für
die Heirat in Deutschland) ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt.
Dieses Zeugnis ist die Bestätigung, dass der Eheschließung
nach den thailändischen Gesetzen keine Ehehindernisse
entgegenstehen, insbesondere dass keine andere Ehe besteht.
Ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis
von einer Behörde des Heimatlandes
oder der Auslandsvertretung, sofern Staatsverträge dies
erlauben. Die thailändische Botschaft wird in
der Regel in der Lage sein, die erforderlichen Kontakte zu
den Heimatbehörden zu vermitteln. Die Gültigkeitsdauer
des Ehefähigkeitszeugnisses beträgt maximal sechs
Monate.
Es ist möglich, des der Standesbeamte nach
einer konsularischen Eheunbedenklichkeitsbescheinigung oder
Ledigkeitsbescheinigung, nach dem Nachweis des Heimataufgebots,
der Traubereitschaftserklärung, dem Gesundheitszeugnis
oder der Verdienstbescheinigung fragt. War der thailändische
Partner schon einmal verheiratet, wird auch nach dem thailändischen
Scheidungsurteil gefragt.
Es ist zu beachten, dass die Beschaffung der
notwendigen Dokumente sowie evtl. erforderlicher Legalisationsvermerke
durch die deutsche Botschaft in Bangkok mehrere Monate dauern
kann.
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Um herauszufinden, welches Recht für den
Güterstand, ein Scheidungsverfahren, eheliche Kindschaft,
Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, Schlüsselgewalt,
Haushaltsführung u.a. anzuwenden ist, ist es von Bedeutung,
wo die Ehe geschlossen wurde und wo die Eheleute aktuell leben.
Es wird dabei unterschieden zwischen den allgemeinen Wirkungen
der Ehe (Familienstatut) und dem Güterrecht.
Für das Familienstatut gilt das Recht des
Landes, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Für das Güterrecht ist der Ort des
gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Eheschließung
von Bedeutung. Deutsches Recht gilt bei Eheleuten mit verschiedener
Staatsangehörigkeit nur, wenn sie zur Zeit der Eheschließung
beide den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
hatten. Wenn die Eheleute zur Zeit der Heirat aber beide in
Thailand ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, so richten
sich die güterrechtlichen Fragen nach dem thailändischen
Recht. Hatten die Eheleute bei de Eheschließung weder
eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Güterrecht
des Staates, dem die Eheleute damals, insbesondere durch ihre
Herkunft, Kultur, Sprache, Berufstätigkeit, am engsten
verbunden waren. Es kommt auf den Einzelfall an. Für
Ehen, die vor dem 9. April 1983 geschlossen wurden, gelten
Sonderregeln.
Falls nach diesen Bestimmungen das deutsche
Güterrecht anzuwenden ist, besteht ein Wahlrecht. Vor
dem Notar können die Ehegatten schon vor der Heirat (aber
auch noch nach der Eheschließung) bestimmen, dass das
Recht eines ihrer Heimatstaaten oder das Recht des gewöhnlichen
Aufenthalts eines Ehepartners für die güterrechtlichen
Fragen gelten soll. Diese Wahl kann jederzeit geändert
werden. Es besteht beim Güterrecht ein größerer
Freiraum für Eheverträge als bei den sonstigen Ehewirkungen.
Das Güterrecht in der Bundesrepublik Deutschland
ist - falls die Eheleute von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch
gemacht haben - die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich
(Zugewinngemeinschaft).
Mehr dazu und den anderen Formen des Güterstandes
weiter unten.
Sondervorschriften gelten für Grundstücksbesitz.
Diese werden an anderer Stelle beschrieben.
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Familienstatut und Güterrecht
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Bei der Eheschließung im Inland wird der
Standesbeamte die Verlobten fragen, welchen Namen sie in der
Ehe führen möchten. Es kann dabei sowohl das jetzt
sehr gestaltungsfähige deutsche Namensrecht als auch
das Namensrecht des ausländischen Ehepartners gewählt
werden.
Bei einer Heirat im Ausland, bei der noch kein
Ehename gewählt wurde, können die Eheleute anschließend
vor dem deutschen Standesbeamten erklären, dass sie den
Familiennamen nach dem Recht des Staates führen wollen,
dem der ausländische Ehegatte angehört. Dies hat
zu erfolgen, wenn der Familienname in ein deutsches Personenstandsbuch
einzutragen ist. Bei fehlender Erklärung behält
der deutsche Ehegatte seinen Familiennamen, den er bei der
Eheschließung führte.
Haben die Eheleute bei der Eheschließung
im Ausland keinen gemeinsamen Ehenamen erlangt, so können
sie den Geburtsnamen der Ehefrau oder des Ehemannes zum gemeinsamen
Familiennamen erklären. Dies muss durch Erklärung
gegenüber dem deutschen Standesbeamten geschehen. Voraussetzung
ist, dass mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat oder für
die allgemeinen Wirkungen der Ehe deutsches Recht maßgebend
ist (siehe oben).
Bei der Wahl des Namensrechts sollten die unterschiedlichen
Auswirkungen auf die Festlegung des Familiennamens der ehelichen
Kinder bedacht werden. Vor der Beurkundung der Geburt können
die Eltern bestimmen, ob das Kind den Namen nach dem Recht
des ausländischen Ehegatten oder nach deutschem Recht
erhalten soll.
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Haben beide Eheleute ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so bestimmen
sich ihre Unterhaltsbeziehungen grundsätzlich nach deutschem
Recht. Lebt der unterhalsberechtigte Ehepartner im Ausland,
so richten sich seine Unterhaltsansprüche nach dem Recht
seines gewöhnlichen Aufenthalts. (Bei geschiedenen Personen
gilt etwas anderes.) Gewährt das Recht des gewöhnlichen
Aufenthalts überhaupt keinen Unterhalt, so ist die Unterhaltspflicht
nach deutschem Recht zu beurteilen. Lebt der unterhaltsberechtigte
Ehepartner in der Bundesrepublik Deutschland, so bestimmen
sich seine Unterhaltsansprüche und die der gemeinsamen
Kinder bei einer Trennung (vor einer Scheidung) nach deutschem
Recht.
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Das Scheidungsverfahren kann vor deutschen Gerichten
durchgeführt werden. Welches Recht dabei anzuwenden ist,
entscheidet sich wiederum nach dem sogenannten Familienstatut.
Wenn die Eheleute bei der Zustellung des Scheidungsantrages
ihren Wohnsitz in de Bundesrepublik Deutschland hatten bzw.
ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz hier war, so werden sie nach
deutschem Recht geschieden.
Alle daraus folgenden Ansprüche wie Unterhalt,
Zugewinnausgleich etc. richten sich dann regelmäßig
nach deutschem Recht. War ein Ehegatte bei der Eheschließung
Deutscher, so wird die Ehe auch dann grundsätzlich nach
deutschem Recht geschieden, wenn die Ehe nach dem eigentlich
maßgeblichen ausländischen Recht (noch) nicht geschieden
werden könnte.
Wenn im Einzelfall ausländisches Scheidungsrecht
anzuwenden ist, wird das Gericht über Versorgungsausgleich,
Unterhaltsansprüche, Sorgerecht anders als bei einer
rein deutschen Ehe entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen
kann aber auch dann auf Antrag ein Versorgungsausgleich nach
deutschem Recht durchgeführt werden, wenn dieser nach
dem anwendbaren ausländischen Recht nicht möglich
wäre. Schwierigkeiten können bei der Anerkennung
ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland und der
Anerkennung deutscher Scheidungsurteile im Ausland auftreten.
Es wird dringend empfohlen, sich wegen der vielfältigen
und komplizierten Rechtsfragen bei Scheidungen der Ehen von
Deutschen mit Ausländern rechtzeitig zu informieren und
beraten zu lassen.
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Scheidung, nachehelicher
Unterhalt, Versorgungsausgleich
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Zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
benötigen Ausländer in der Regel eine Aufenthaltsgenehmigung.
Für Ausländer, die mit Deutschem verheiratet
sind, gibt es Sonderregeln, die dem Grundrechtsschutz von
Ehe und Familie bei tatsächlich bestehenden ehelichen
Lebensgemeinschaften Rechung tragen.
Aufenthalt vor Eheschließung
Eine beabsichtigte Eheschließung, ein
Verlöbnis oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
genügen allein nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis zu
erhalten. Wer sich noch nicht mit einer Aufenthaltsgenehmigung
(z.B. als Student, Familienangehöriger oder Arbeitnehmer)
hier aufhält, benötigt zur Einreise ein Visum der
deutschen Botschaft in Bangkok.
Wer als Tourist zunächst mit einer in der
Regel auf drei Monate befristeten Einreiseerlaubnis (Visum)
einreist, kann nur im Einzelfall mit einer Verlängerung
des rechtmäßigen Touristenaufenthalts auf insgesamt
höchstens sechs Monate rechnen. Es ist sehr wichtig,
die Einreise zur Eheschließung und den Termin der Heirat
sorgfältig zu koordinieren, da die Beschaffung der notwendigen
Dokumente und das standesamtliche Verfahren sich zeitlich
sehr hinziehen können.
Unter Umständen muss (auch bei einem anfangs
erlaubten Besuchsaufenthalt) eine Ausreise und eine -gegebenenfalls
visumpflichtige - erneute Einreise zum Termin der Eheschließung
hingenommen werden.
Haben die bi-national Verlobten bereits ein
gemeinsames minderjähriges Kind, für das die Vaterschaft
anerkannt worden ist, so hat der ausländische Elternteil
unter Umständen die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis
vor einer Heirat zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die
Verlobten verdeutlichen, zusammenleben zu wollen und der Vater
sich in jeder Hinsicht verantwortlich um das Kind kümmert
(Wahrnehmung der Personensorge).
Aufenthalt nach Eheschließung
Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig
ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ob die
Heirat im Inland stattgefunden hat, ist dabei unwichtig, in
jedem Fall müssen beide Partner die eheliche Lebensgemeinschaft
im Inland führen wollen.
Wer sich im Zeitpunkt der Eheschließung rechtmäßig
(z.B. als Besucher mit Touristenvisum, als Student mit Aufenthaltsbewilligung
oder als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung) oder mit
einer Duldung im Bundesgebiet aufhält, kann hier in der
Regel eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Falls der Aufenthalt jedoch nicht mehr rechtmäßig
ist (z.B. wegen illegaler Einreise oder entstandener Ausreisepflicht),
schützt eine Heirat im Inland nicht vor einer Ausreise.
Das Visum zur Familienzusammenführung ist dann bei der
deutschen Botschaft in Bangkok zu beantragen. Es besteht jedoch
grundsätzlich ein Einreiserecht.
Die Aufenthaltserlaubnis kann unter bestimmten Umständen
versagt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft nicht besteht, schwerwiegende Ausweisungsgründe
(z.B. schwere Straftaten) vorliegen oder vorher ein Aufenthaltsverbot
wegen einer Abschiebung oder Ausweisung entstanden ist.
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst
auf drei Jahre befristet erteilt; anschließend erhält
der ausländische Ehepartner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach insgesamt fünf Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis
kann dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (also
insbesondere bei gesichertem Lebensunterhalt, ausreichendem
Wohnraum, Leistung von 60 Monatsbeiträgen zur Rentenversicherung
und bei Unbestraftheit) die Aufenthaltsberechtigung erteilt
werden, die eine noch stärkere Aufenthaltssicherung darstellt.
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Wer als deutsch-verheirateter Ehepartner aufgrund
der familiären Lebensgemeinschaft seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat und im Besitz der entsprechenden
Aufenthaltserlaubnis ist, hat einen Anspruch auf die Erteilung
der Arbeitsberechtigung durch das Arbeitsamt. Damit ist die
Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne
Beschränkung auf bestimmte berufliche Tätigkeiten
oder bestimmte Betriebe möglich.
Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
oder einer Aufenthaltsberechtigung benötigen überhaupt
keine Arbeitsgenehmigung.
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Wird eine im Inland nur kurze Zeit geführte
eheliche Gemeinschaft aufgelöst, so kann eine Aufenthaltserlaubnis,
die nur wegen der Ehe erteilt worden ist, nachträglich
zeitlich beschränkt oder nicht mehr verlängert werden.
Die ausländischen Ehepartner von deutschen
Staatsangehörigen erwerben ein eigenes, eheunabhängiges
Bleiberecht in Deutschland jedoch dann, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft als Grundlage des rechtmäßigen
Aufenthalts
- mindestens zwei Jahre im Inland bestanden hat (auch wenn
die Aufenthaltserlaubnis nur befristet verlängert worden
ist) oder
- im Inland (ohne Mindestfrist) bestanden hat und dem ausländischen
Ehegatten die Rückkehr in sein Heimatland wegen des
Vorliegens einer besonderen Härte nicht zugemutet werden
kann- dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die
Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung
schutzwürdiger Belange droht, oder wenn das Festhalten
an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung
schutzwürdiger Belange unzumutbar ist (zu den schutzwürdigen
Belangen zählt auch das Wohl des mit dem Ehegatten
in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes) oder
- im Inland (ohne Mindestfrist) fortbestanden hat und der
deutsche Ehepartner verstorben ist.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, haben die
Ehegatten aber ein gemeinsames minderjähriges Kind mit
deutscher Staatsangehörigkeit, so wird Ausländern
bei einer Scheidung ein Bleiberecht regelmäßig
dann gewährt werden, wenn sie das Personensorgerecht
wahrnehmen.
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Aufenthaltsrecht bei Beendigung
der Ehe
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Die Frage, welche Auswirkungen die Eheschließung
auf die Staatsangehörigkeit der Ehepartner hat, richtet
sich sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des
ausländischen Ehegatten.
Staatangehörigkeit des
deutschen Ehepartners
Die Heirat eines/einer Deutschen mit einem/einer
Thailänder(in) führt grundsätzlich nicht zum
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Staatsangehörigkeit
des thailändischen Ehepartners
Wer eine(n) Deutsche(n) heiratet, erhält
allein durch die Eheschließung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf Antrag
sind für diese Personen jedoch erleichtert.
Es ist erforderlich, unbeschränkt geschäftsfähig
zu sein, am Orte seiner Niederlassung eine Wohnung Oder ein
Unterkommen zu besitzen und in der Lage zu sein, dort sich
und seine Angehörigen zu ernähren (Unterhalsfähigkeit).
Auch muß man sich in die deutschen Lebensverhältnisse
eingeordnet haben. Erforderlich ist grundsätzlich ein
rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren im Inland.
Die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten
muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren
bestehen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich
ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache
ausdrücken können und sich zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung bekennen (Loyalitätserklärung).
Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass sich
die Lebensführung an den allgemein anerkannten Regeln
des Zusammenlebens orientiert. Dies ist stets dann der Fall,
wenn kein Ausweisungsgrund der §§ 46 Nr. 1-4 und
47 Abs. 1 und 2 Ausländergesetz entstanden ist, also
insbesondere wenn nur ein vereinzelter oder geringfügiger
Verstoß gegen die Rechtsordnung stattgefunden hat.
Schließlich setzt die Einbürgerung
des ausländischen Ehepartners voraus, dass dieser seine
bisherige Staatsbürgerschaft verloren oder aufgegeben
hat. Wem es nicht möglich ist, die Entlassung aus seiner
bisherigen Staatsangehörigkeit unter zumutbaren Bedingungen
zu erreichen, kann unter gewissen Umständen gleichwohl
eingebürgert werden. Er wird dann ausnahmsweise Doppelstaatler.
Nähere Informationen hierzu erteilen die Standesämter.
Für die Miteinbürgerung von minderjährigen
Kindern des thailändischen Ehegatten gelten ebenfalls
erleichterte Bedingungen.
Thailänder, die sich länger als acht
Jahre in Deutschland aufhalten, haben nach Maßgabe des
Gesetzes einen persönlichen Anspruch auf eine erleichterte
Einbürgerung; eine Eheschließung ist hierbei ohne
Bedeutung.
Für das Einbürgerungsverfahren wird
eine Gebühr von 500 DM erhoben, für mit eingebürgerte
Kinder beträgt sie 100 DM.
Staatsangehörigkeit der
Kinder
Eheliche Kinder erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Geburt im In- oder Ausland, wenn ein Elternteil die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ob darüber
hinaus auch noch die Staatsbürgerschaft des anderen,
ausländischen Elternteils, erworben wird richtet sich
nach dessen Heimatrecht.
Ein ab dem 1. Juli 1993 geborenes (nichteheliches) Kind eines
Deutschen kann den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Geburt geltend machen, wenn die Vaterschaft nach den
deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt worden
ist. Die Anerkennungserklärung muss abgegeben bzw. das
Feststellungsverfahren muss eingeleitet worden sein, bevor
das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
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Bei bi- nationalen Ehen können
sich auch aus anderen Rechtsgründen Schwierigkeiten ergeben,
z.B. wenn der ausländische Ehemann seine Wehrpflicht
in seinem Heimatland ableisten muss oder der deutsche Ehepartner
wegen eines längeren Aufenthalts im Heimatland des anderen
Ehepartners die Wahrnehmung seiner sozialen Ansprüche
gefährdet. Es wird auch sehr oft Besonderheiten beim
Erbrecht und in manchen Ländern auch bei Grundbesitzfragen
geben. Über steuerrechtliche Besonderheiten informiert
das Finanzamt.
In Fällen, bei denen es im
Verlaufe von Trennungskonflikten zur Androhung von Kindesentziehung
kommt oder gar zu einer Entführung des Kindes ins Ausland,
sollte möglichst frühzeitig mit dem Jugendamt oder
einer Familienberatungsstelle Kontakt aufgenommen werden.
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Zur Festlegung eines anderen als dem gesetzlichen
Güterrecht und für die Folgen einer etwaigen Scheidung
kann, sofern deutsches Recht anzuwenden ist, sowohl vor als
auch während einer Ehe ein Ehevertrag zwischen den Eheleuten
geschlossen werden.
Auch für den Fall, dass die deutsche Ehefrau
eines Ausländers mit diesem die Ehe in einem anderen
Kulturkreis führen möchte, kann der Abschluss eines
sogenannten Ehevertrages sinnvoll sein. Dies würde ihr
die Durchsetzung ihrer in Deutschland selbstverständlichen
Rechte (z.B. Berufstätigkeit, eigenverantwortliche Kindererziehung,
Unterhalt, persönliches Eigentum) auch in dem anderen
Land zu sichern helfen.
Die folgenden Abschnitte beschäftigen sich
mit den Möglichkeiten, im Ehevertrag persönlich
und wirtschaftlich weitreichende Regelungen zu treffen.
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Haben nach deutschem Recht zu behandelnde Eheleute
keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, so leben sie im
gesetzlichen Güterstand der "Zugewinngemeinschaft"
das bedeutet:
Die Vermögen von Mann und Frau sind und
bleiben getrennt, kein Ehegatte haftet für die Schulden
des anderen; die gemeinsame Haftung besteht nur für gemeinsam
aufgenommene Schulden oder gegenseitige Bürgschaften.
Ein besonderes Risiko stellt in diesem Zusammenhang die Aufnahme
von Grundschulden dar.
Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen
ohne Zustimmung des anderen verfügen, solange er nicht
Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen veräußert.
Endet der gesetzliche Güterstand durch Ehescheidung,
wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens
bei jedem Ehegatten ermittelt, welcher den höheren Zugewinn
während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte des
Überschusses muss er seinem Ehegatten auszahlen (Zugewinnausgleich).
Zur Gefährdung des Vermögens oder gar der Existenz
eines Ehegatten kann der Zugewinnausgleich führen, wenn
das erwirtschaftete Geld im Betrieb eines Ehegatten gebunden
ist.
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Sie kann angebracht sein für Unternehmer
zum Schutz ihres Betriebes im Fall der Ehescheidung, bei Eheschließung
begüterter Partner oder wenn beide Eheleute in höherem
Alter zum zweiten Mal heiraten.
Die Gütertrennung muss durch einen notariellen
Ehevertrag vereinbart werden. Es gibt dann bei der Ehescheidung
keinerlei Vermögensausgleich; während der Ehe unterliegen
die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung.
In jedem Fall sollte die Vereinbarung der Gütertrennung
wegen ihrer einschneidenden Wirkungen sorgfältig erwogen
sein, zumal sie auch erbrechtliche Folgen hat. Das Beratungsgespräch
mit dem Notar wird nicht selten ergeben, dass eine sachgerechte
Abänderung des gesetzlichen Güterstandes den Interessen
beider Eheleute besser gerecht wird als die generelle Gütertrennung.
Vorsicht: Auch bei Gütertrennung haftet
man für gemeinsam aufgenommene Schulden und die nachträglich
vereinbarte Gütertrennung ändert nichts an bestehenden
gemeinsamen Schulden. Hier ist nur eine Regelung zusammen
mit dem Gläubiger (Bank etc.) möglich.
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Durch Ehevertrag kann auch Gütergemeinschaft
vereinbart werden. Das gesamte Vermögen der Ehegatten
(auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene) wird dabei
grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum, worüber
die Ehegatten nur zusammen verfügen können. Da bei
Gütergemeinschaft die Eheleute zwingend für alle
ihre Verbindlichkeiten gemeinsam haften, sollte dieser Güterstand
nur in besonderen Fällen gewählt werden.
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Nach dem Gesetz hat ein Geschiedener, der nicht
selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, in bestimmten
Lebenslagen (Alter, Krankheit, Kinderbetreuung) einen Unterhaltsanspruch
gegen seinen früheren Ehegatten. Die Höhe des Unterhalts
richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe,
aber auch nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
All dies gilt auch für Ehen von verhältnismäßig
kurzer Dauer und kann unter Umständen zu lebenslangen
Unterhaltspflichten führen, deren Höhe zur Zeit
der Eheschließung nicht absehbar ist.
Die gesetzliche Regelung kann vertraglich in
nahezu jeder Hinsicht verändert werden, bis hin zum gegenseitigen
vollständigen Unterhaltsverzicht. Aber Vorsicht! Die
Konsequenzen solcher Vereinbarungen können schwerwiegend
sein. Eine ausführliche unparteiliche Beratung durch
einen Notar ist daher unerlässlich.
Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit des
Bestehens der Ehe oder über den an die Kinder zu zahlenden
Unterhalt sind nicht möglich, zumindest nicht zu Lasten
des Partners bzw. der Kinder.
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Der Versorgungsausgleich betrifft die Aussichten
auf Rentenzahlungen, die während der Ehezeit erworben
oder aufrecht erhalten worden sind. Im Fall der Scheidung
werden die Anwartschaften, z. B. auf eine Rente, die für
die Ehegatten bei der Rentenversicherung gebucht sind, verglichen
und - wenn ein Unterschied besteht - dieser hälftig geteilt.
Die Ehegatten können diese gesetzliche
Regelung vertraglich ändern oder völlig ausschließen.
Der Notar wird die Möglichkeiten, aber auch die Gefahren
einer solchen Vereinbarung für die Alterssicherung im
einzelnen darlegen und Ratschläge erteilen.
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Wegen der weitreichenden Konsequenzen eines
Ehevertrages hat das Gesetz zwingend die notarielle Beurkundung
vorgesehen. Der Notar berät Mann und Frau über die
Gestaltungsmöglichkeiten und entwirft und beurkundet
den Vertrag. Er ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und
überprüft daher jede von den Ehegatten gewünschte
Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile für beide Seiten.
Der Notar kann auch weiterhelfen bei Fragen, die sich aus
der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Ehegatten
ergeben.
Die Gebühren des Notars für einen
Ehevertrag richten sich regelmäßig nach dem Vermögen
von Mann und Frau nach Abzug eventueller Schulden.
Bei einem Reinvermögen von 50.000 €
kostet der Ehevertrag etwa 264 €; bei einem Reinvermögen
von 240.000€ sind etwa 834 € zu bezahlen, jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer und Schreibgebühren.
Weitere, oft im Zusammenhang mit einem Ehevertrag
getroffene Vereinbarungen, z.B. Unterhaltsregelungen etc.
erhöhen die anfallenden Gebühren.
Übrigens: Wird ein Ehevertrag gleichzeitig
mit einem Erbvertrag beurkundet, so entsteht die Gebühr
nur einmal.
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Da Ausländer, auch Ehegatten von Thailändern,
in Thailand keinen Grundbesitz erwerben können, sind
besondere Vorschriften zu beachten. Dem Thema ist eine eigene
Seite gewidmet.
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Letzte
Aktualisierung dieser Seite: 11.09.2003
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