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Haus- und Grundbesitz in Thailand
Grundbesitz kann in Thailand
nicht auf Ausländer eingetragen werden! Wenn dieser Grundsatz
bisher durch die Gründung von Scheinfirmen unterlaufen
werden konnte, so hat dem die thailändische Regierung
mit einem Erlass vom 23. Mai 2006 einen Riegel vorgeschoben.
Zumindest gibt es derzeit nur eine
einzige legale Möglichkeit für Privatpersonen mit
Nicht-Thai-Nationalität, maximal ein Rai Land zu erwerben,
wenn sie mindestens 40 Millionen Baht in Thailand investieren.
Für juristische Personen - also Firmen - gilt diese Grenze
nicht. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass
Ausländer Firmen in Thailand gegründet haben nur
mit dem Ziel, Land zu erwerben. Da dabei nie ein anderer Geschäftszweck
beabsichtigt war, handelt es sich dabei im wahrsten Sinne
des Wortes um Scheinfirmen. Mit einem Erlass
vom 23.05.2006 hat nun das thailändische Innenministerium
die Provinzverwaltungen schlüssig angewiesen, unverzüglich
gegen Ausländer vorzugehen, die versuchen Immobilien
durch Gründung einer Company Limited (Co. Ltd.) zu erwerben.
Diese verbindliche Verwaltungsanweisung betrifft alle ab sofort
Companys, bei denen Ausländer Direktor sind oder Anteile
halten, auch wenn es sich nur um einen klaren Minderheitsanteil
handelt. Das bedeutet, dass diese Scheinfirmen
in Zukunft kein Land mehr kaufen können.
Inwieweit bestehende Firmen mit Landbesitz davon betroffen
sind, lässt sich derzeit noch nicht genau sagen. Ich
empfehle allen Betroffenen dringend, sich fachlichen Rat einzuholen.
Obwohl Condominiums
Thema einer anderen
Seite auf ClickThai sind, erfolgt hier der Hinweis, dass
Eigentumswohnungen von Ausländern durchaus legal erworben
werden können und somit von dieser neuen Situation nicht
betroffen sind.
Auf dieser Seite geht es in erster
Linie darum, die Unterschiede im thailändischen Recht
im Hinblick auf Thai-Deutsche Partnerschaften und ihren Haus-
und Grundbesitz aufzuzeigen.
Um sich in dieser doch recht komplizierten
Materie auszukennen, bedarf es großer Erfahrung. Bei
beabsichtigtem Kauf oder Miete ist dringend die Beauftragung
eines seriösen Unternehmens anzuraten, damit Eigentumsverhältnisse
genauestens geprüft und die Eigentumsübertragungen
rechtlich einwandfrei durchgeführt werden.
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Disclaimer: So sehr ich
mich bemühe, diese Seiten auf dem neuesten Stand zu halten,
kann ich bei sich ändernder Rechtslage nicht dafür
garantieren, dass die hier gegebenen Informationen korrekt
sind. Sie sollen lediglich der ersten Information dienen und
können eine fachliche Beratung durch Rechtsanwälte
oder Steuerberater nicht ersetzen.
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Es gibt im Zusammenhang mit Privatland zwei
Rechte in Thailand. Das erste ist das Besitzrecht, nach dem
Personen, welche Grund und Boden besitzen und nutzen, berechtigt
sind, dieses Land zu besitzen. Aber sie besitzen es noch nicht,
sind lediglich dazu berechtigt! Das zweite ist das Eigentumsrecht
einer Person, welche eine Besitzurkunde als Beweisgrundlage
für Grund und Boden hält.
Landbesitzrechte werden in Thailand mit einer
Reihe von benannten Dokumenten ausgedrückt, deren Bedeutung
zunächst erklärt werden soll.
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Dieses Dokument bestätigt
Landrechte des Besitzers ohne Flächenlimitierung. Am
1. Dezember 1954 wurden alle Landbesitzer von der Regierung
angewiesen, ihren Besitz per Sor.Kor.1
anzuzeigen. Damit waren alle die angesprochen, die das Land
bis dahin bewirtschaftet hatten, ohne dass ihre Rechte in
irgend einer Form dokumentiert waren.
Der Eigner hat das Recht, die Besitzerweiterung
auf Nor.Sor.3 oder Nor.Sor.3.Kor
zu beantragen. Ein gesetzliches Zeitlimit dafür besteht
nicht. Dazu muss er den Nachweis erbringen, dass er Grund
und Boden rechtmäßig besitzt und auch nutzt.
Das Besitzrecht kann nur durch
Vererbung übertragen werden.
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Wie Sor.Khor.1 mit
einer Limitierung der Landfläche auf 20 Rai (32.000qm).
Eine Erweiterung auf Nor.Sor.3 ist
möglich. Falls zunächst von Sor.Kor.1
auf Nor.Sor.2 erweitert wurde, ist
die Erweiterung auf Nor.Sor.3 jedoch
erst nach einer Wartefrist von 10 Jahren möglich.
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Nor.Sor.3 ist eine
von der Regierung ausgestellte Urkunde, welche die Nutzung
durch den Landbesitzer bescheinigt. Bei diesem Dokument können
die Besitzrechte nach öffentlicher Vorankündigung
von 30 Tagen übertragen werden. Mit der Vorankündigung
sollen Rechtsstreitigkeiten nach erfolgter Übertragung
verhindert werden, indem jeder, der berechtigte Einwände
gegen den Transfer hat, diese vorher geltend machen kann.
Wenn das Land länger als ein Jahr vernachlässigt
wird, kann ein anderer die Besitzrechte beanspruchen. Eine
Landübertragung erfolgt beim zuständigen Distriktsbüro.
Dieses Dokument gab es bereits vor der Einführung
der Luftvermessung. Daher ist die kartographische Erfassung
eines Nor.Sor.3 - Titels nicht festgelegt
und es bestehen keine Parzellengrenzpunkte. Daher sind Probleme
bei der Überprüfung der Landfläche nicht ausgeschlossen.
Neuere Vermessungsmethoden führten zum nachfolgenden
Dokument Nor.Sor.3.Kor.
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Nach der Einführung neuer Vermessungsmethoden
(Luftvermessung) entstand der Bedarf an einem angepassten
Nor.Sor.3. Bei diesem Dokument muss
eine Besitzübertragung nicht mehr öffentlich ausgeschrieben
werden. Weil auf der Karte Parzellengrenzpunkte eingetragen
sind und dieLandfläche durch eine Luftaufnahme festgelegt
ist, besteht eine höhere Rechtssicherheit. Das Land darf
auch in kleinere Parzellen aufgeteilt werden.
Eine Landübertragung erfolgt beim zuständigen
Distriktsbüro.
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Nor.Sor.4.Tschor bestätigt
die vollen Besitzrechte des Inhabers. Das auch Tschanot
genannte Papier ist eine Landeigentumsurkunde. Die eingetragene
Person hat gesetzlichen Anspruch auf das Land und kann diesen
auch gegenüber Regierungsstellen durchsetzen. Die Grenzen
und die Landflächen werden unter Einsatz modernster Satellitensysteme
(GPS) vermessen und sind verbindlich. Bei der Aufteilung in
mehr als 9 Parzellen muss das Landzuweisungsgesetz, Abschnitt
286 beachtet werden.
Wird das Land mehr als zehn Jahre vernachlässigt,
können die Besitzrechte aberkannt werden. Eine Landübertragung
erfolgt beim Provinzbüro oder beim Land-Department.
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Nor.Sor.4.Tschor
(Tschanot)
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Por.Bor.Tor.6 ist lediglich
ein Nachweis dafür, dass Steuern für Landbenutzung
abgeführt werden. Ein Besitzrecht ist damit noch nicht
gegeben. Das Land gehört demnach entweder noch dem Staat
(Walderhaltungszonen, öffentlicher Grund und Boden),
oder es liegt eine der oben aufgeführten Besitzurkunden
für Privatpersonen vor.
Die Nutzungsrechte an Land mit Por.Bor.Tor.6
können zwar übertragen werden, da die Besitzrechte
damit jedoch nicht übertragen werden, ist Vorsicht geboten.
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Hier handelt es sich um eine Landzuweisung der
Landneugestaltungskommission. Unter keinen Umständen
kann solches Land erworben oder verkauft werden. Eine Weitergabe
kann nur durch Vererbung erfolgen.
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Von einem Gebäude, welches für Eigentumswohnungen
geeignet ist, dürfen i.d.R. max. 49% der Gesamtwohnfläche
an Ausländer verkauft werden. In Bangkok und in einigen
anderen Provinzen ist unter vom Ministerium festgelegten Bestimmungen
Kondominiumbesitz bis zu 100% möglich. Titel dieser Klasse
können jederzeit übertragen werden.
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Für den Kauf und die Eintragung von Kondominiumbesitz
muss der Kaufbetrag in ausländischer Währung über
eine Bank nach Thailand eingeführt werden. Außerdem
muss mit angegeben werden, dass der Betrag zum Kauf eines
Kondominiums vorgesehen ist. Die Bank muss diese Einfuhr mit
dem sog. EC3-Formular (Exchange Control Form) mit dem Titel
Tor.Dor.3 bestätigen
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Grundstücke, welche direkt am Strand liegen,
unterliegen besonderen Vorschriften. Für solche Grundstücke
werden grundsätzlich keine Landtitel mehr ausgestellt,
da der Strand selbst sowie der Platz für eine Uferstraße
dem Staat gehört. Sofern ein Grundstück mit bereits
bestehenden Titeln Nor.Sor.3.Gor
oder Tschanot ausgestattet ist,
kann es jedoch bedenkenlos ge- oder verkauft werden. Da sich
die Größe des Grundstücks an der Wasserseite
verändern kann, ist es empfehlenswert, bei jedem Kauf
eine neue Vermessung durch das Landamt vornehmen zu lassen.
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Im Zusammenhang mit Investitionen können
ausländische natürliche oder juristische Personen
u. U. Land erwerben. Ein am 19. Mai 2000 in Kraft getretenes
Gesetz gesteht Ausländern den Erwerb von max. einem Rai
(1600qm) Land für Wohnzwecke zu. Dafür ist eine
Investition von 40 Millionen Baht in Thailand erforderlich.
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Grundbesitz für Ausländer
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Das Eigentumsrecht auf Gebäude steht Ausländern
nur zu, wenn das Grundstück nicht eingeschlossen ist.
Auf langfristig gepachtetem Land lassen sich daher Gebäude
errichten, an denen Ausländer volles Besitzrecht haben.
Die Eigentumsrechte am Haus können bestätigt werden,
worauf der Verpächter des Landes nach Ablauf der Pacht
nicht beschlagnahmen kann.
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Gebäudebesitz für
Ausländer
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Langzeit-Nutzungsverträge über Grund
und Boden ermöglichen es einem Ausländer, Gebäude
zu errichten und Besitzrechte daran zu halten. Eine maximale
Laufzeit für Nutzungsverträge ist vom Gesetz auf
30 Jahre (50 Jahre für kommerziell/industriell genutzte
Grundstücke) beschränkt, mit einer Verlängerungsoption
um den gleichen Zeitraum. Die Verlängerungsoption kann
vertraglich einklagbar formuliert werden, damit bei einer
Verweigerung der Verlängerung seitens des Vermieters
eine (hohe) Strafzahlung fällig wird. Solche Verträge
müssen im Landtitel eingetragen werden um wirksam zu
sein. Bei Nichteintragung ist der Vertrag nur drei Jahre gültig
und kann einer Steuerhinterziehung gleichgesetzt werden.
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Langzeit- Nutzungsverträge
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Thailändische Staatsbürger, die mit
einem Ausländer verheiratet sind, können nur dann
unbeschränkt Land erwerben, wenn der Nachweis erbracht
wird, dass der Erwerb aus eigenen Mitteln finanziert wird.
Kommen die Mittel jedoch vom ausländischen Ehepartner,
so muss dieser ein Dokument unterschreiben, in dem er bestätigt,
auf alle eigenen Rechte zu verzichten und dass der Landbesitz
im Falle einer Scheidung ganz an den thailändischen Partner
geht. Ein auf dem Land gebautes Haus dagegen kann durchaus
dem Ehemann alleine gehören (wenn er es aus Mitteln bezahlt
hat, die er bereits vor der Ehe besaß) oder beiden Ehepartnern
gemeinsam (wenn es aus Zugewinn während der Ehe bezahlt
worden ist).
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Grundbesitz des Thai-Ehegatten
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Ausländer haben das Recht, Darlehensverträge
im Landtitel eintragen zu lassen. Im Konkursfall wird das
Grundstück durch Gerichtsbeschluss verkauft um den Darlehensgeber
zu befriedigen. Als höchster Zinssatz werden von den
Gerichten maximal 15% für Privatdarlehen anerkannt.
Oftmals sind die Original-Landtitel zur Absicherung
von Darlehen bei Banken hinterlegt. Diese Darlehen sind auf
der Rückseite eines solchen Titels eingetragen. Wer auch
immer am Kauf des Grundstücks interessiert ist, muss
sich in diesem Fall an die Bank wenden, um Wege für eine
Tilgung zu finden. Ist die Tilgung erfolgt, wird der Eintrag
aus dem Landtitel gestrichen und das Originaldokument ausgehändigt.
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Übertragungen von Besitzrechten und Eintragungen
in Landtitel können auch ohne persönliches Erscheinen
der beiden Parteien erfolgen. Mit Vollmachten ausgestattete
Vertreter können unter Vorlage der notwendigen Dokumente
(Original-Landtitel, Pass- oder ID-Card-Kopien, Hausregister-Kopien)
können im Auftrag tätig werden. Für eine Übertragung
sind etwa 3,8% Abgaben und Steuern zu bezahlen. Der Verkäufer
muss ein weiteres Prozent an das Finanzamt abführen,
wenn das Grundstück nicht länger als fünf Jahre
in seinem Besitz war. Bei Frauen als Verkäufer, die nicht
durch entsprechende Dokumente beweisen können, dass sie
ledig sind, ist die Unterschrift des Ehegatten notwendig.
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Verträge sind in Thailand in jeder Sprache
gültig. Wenn ein Vertrag jedoch registriert oder bei
Gericht vorgelegt werden soll, ist eine thailändische
Übersetzung notwendig. Bei von vorne herein zweisprachigen
Dokumenten ist bei Gericht immer nur die thailändische
Version von Bedeutung.
Es ist nicht vorgeschrieben aber ratsam, Verträge
außer von den beteiligten Parteien zusätzlich von
zwei Zeugen unterschreiben zu lassen.
Zahlungen sollten immer mit Quittungen belegt
werden, die den genauen Zahlungsgrund und das Zahlungsdatum
enthalten.
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Letzte
Aktualisierung dieser Seite: 03.06.2003
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