Informationen für Thai/Deutsche Partnerschaften
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Gleichgeschlechtliche Partnerschaft

Ein Merkblatt der Deutschen Botschaft in Bangkok zu deutsch-thailändischen Partnerschaften von Personen des gleichen Geschlechts.

 

 
 

 

   
   

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001 (LPartG) ist am 01.08.2001 in Kraft getreten und gibt gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen - mit Wirkungen u.a. im Familien-, Unterhalts- und Erbrecht, im Namens-, Ausländer und Staatsangehörigkeitsrecht.

 

 
 

Allgemeines

   
    Lebenspartnerschaften nach dem LPartG - auch deutsch-thailändische - können nur in Deutschland vor der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle begründet werden, nicht bei einer deutschen Auslandsvertretung. Eine Eintragung der Partnerschaft in der Botschaft ist nicht möglich. Die für die einzelnen Bundesländer zuständigen Stellen ergeben sich aus den landesrechtlichen Vorschriften und können von Bundesland zu Bundesland verschieden sein.

 

 
 

Ort der Eintragung

   
    Wollen ein deutscher und ein ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen, müssen die Voraussetzungen des LPartG erfüllt werden. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Gleichgeschlechtlichkeit
    Beide Personen müssen das gleiche Geschlecht haben.
  • Volljährigkeit
    Beide Personen müssen volljährig sein. Deutsche sind mit achtzehn, Thais erst mit zwanzig Jahren volljährig.
  • Keine schon bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
    Keine der beiden Personen darf verheiratet sein oder schon mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen.
  • Keine Verwandtschaft
    Die beiden Personen dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt sein und nicht voll- oder halbbürtige Geschwister sein.

 

 
 

Voraussetzungen

   
    Bei der Eintragung in Deutschland müssen beide Partner gleichzeitig persönlich erscheinen und ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erklären, die Lebenspartnerschaft eingehen zu wollen.

 

 
 
Eintragung
   
   

Für die Eintragung in Deutschland ist Voraussetzung, dass vorher eine Erklärung über den Vermögensstand abgegeben wird. Die Lebenspartner können entweder erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft nach §6 Abs. II LPartG vereinbart haben (ähnlich der Zugewinngemeinschaft im Eherecht), oder sie können einen Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen haben (§ 7 LPartG).

Der Lebenspartnerschaftsvertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar geschlossen werden. Zwar können Lebenspartnerschaftsverträge auch durch die Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet werden, doch ist es äußerst ratsam, beim Entwurf eines solchen Vertrages einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren, da es sich um einen vorsorgenden Vertrag handelt, dessen Regelungen gut auf den Einzelfall abgestimmt werden sollten. Die Durchführung der Beurkundung vor dem Konsularbeamten steht in dessen pflichtgemäßen Ermessen.

Den Lebenspartnerschaftsvertrag können die Lebenspartner auch noch nach der Begründung einer Lebenspartnerschaft abschließen, um den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft zu ersetzen.

 

 
 
Vermögensstand /
Lebenspartnerschafts-vertrag
   
   

Die Lebenspartner können bei der Begründung der Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen und der zuständigen Stelle gegenüber erklären. Sie können auch erst nach der Eintragung einen gemeinsamen Namen bestimmen, dann bedarf die Erklärung der öffentlichen Beglaubigung durch die zuständige Behörde oder einen Konsularbeamten.

 

 
 
Erklärung zum Namen
   
   

Welche Unterlagen die in Deutschland zuständigen Behörden bei der Eintragung im Einzelnen verlangen, ist der Botschaft noch nicht bekannt. Die folgenden Angaben werden daher ohne jede Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit gemacht. Wahrscheinlich sind für die Eintragung notwendig:

  • Reisepass oder Personalausweis des thailändischen Partners,
  • Geburtsurkunde des thailändischen Partners,
  • Auszug aus dem Hausregister des thailändischen Partners,
  • Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate), gerichtliches Scheidungsurteil der früheren Ehe bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten des thailändischen Partners.

Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem der thailändische Lebenspartner gemeldet ist. Eine Beschaffung über die Botschaft ist nicht möglich.
Die Urkunden müssen in die deutsche Sprache übersetzt und evtl. über die Deutsche Botschaft legalisiert werden.

Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung der für die thailändische Sprache zugelassenen Übersetzer ist auf Anfrage bei der Botschaft erhältlich. Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem - nicht vereidigten - Übersetzungsbüro- in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusätzlich einem vereidigten Übersetzer in Deutschland zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist nicht möglich.

Ob es der Legalisation der Urkunden durch die Botschaft bedarf, ist mit der für die Eintragung zuständigen Behörde in Deutschland zu klären. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Legalisation der thailändischen Urkunden mit einer Bearbeitungsdauer von 6 bis 8 Wochen und in Einzelfällen bis zu 4 Monaten gerechnet werden muss; es fallen auch Kosten an.

Hinweis: Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung des thail. Lebenspartners vor einem Bezirksamt bedarf evtl. zunächst der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe gilt, sofern der deutsche Lebenspartner ein ausländisches Scheidungsurteil vorlegt. Antragsformulare für die Anerkennung liegen bei der Botschaft vor. All dies ist mit der für die Eintragung zuständigen Behörde in Deutschland zu klären.

 

 
 
Dokumente
   
   

Die Lebenspartnerschaft hat Einflüsse auf folgende Rechte:

  • Erbrecht und Unterhaltsrecht
  • Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
  • Sorgerecht
 
 
Weitere Wirkungen
   
   

Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft Bangkok

e-mail:rk@german-embassy.or.th

 

 
 
Weitere Informationen
   
   

 

 

 
 
   
   

 

 

 
 
   
   

 

 

 
 

 

   


Letzte Aktualisierung dieser Seite: 05.04.2003