Im Visumsantrag soll der Grund des Aufenthalts
konkret bezeichnet werden (z.B. Sprachkurs, anschließendes
Studium an der TU). Die allgemeine Angabe "Studium",
"studies", "études" ist nicht ausreichend
und führt in der Regel zu zeitlichen Verzögerungen
im Visumsverfahren oder gar zur Ablehnung des Antrags.
Bei der Beantragung eines Studentenvisums sind
vorzulegen:
Der Zweck Ihres Aufenthalts in Deutschland ist vorübergehender
Natur. Mit Ihrem Aufenthalt wird regelmäßig die
Erwartung verbunden, dass Sie Ihre Ausbildung zielstrebig
betreiben und in angemessener Zeit abschließen. Die
erworbenen Kenntnisse sollen Sie danach in Ihrem Heimatland
anwenden. Die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts
in Deutschland nach Beendigung Ihrer Ausbildung oder eine
Dauerniederlassung in Deutschland sind in der Regel ausgeschlossen.
Deutschkurse zur Vorbereitung auf
die Sprachprüfung (DSH)
Die erfolgreich abgeschlossene Sprachprüfung ist regelmäßig
Zulassungsvoraussetzung für das Fachstudium. Studienbewerbern,
die in Deutschland Sprachkurse zum Erwerb der erforderlichen
Sprachkenntnisse besuchen wollen, erhalten in der Regel eine
Aufenthaltsgenehmigung für diesen Zweck für eine
Dauer von längstens 12 Monaten (Verlängerung auf
maximal 18 Monate im Einzelfall möglich). Voraussetzung
ist, dass sog. Intensiv-Sprachkurse (24 Unterrichtsstunden
/ Woche) besucht werden.
Die Deutschkursbescheinigung soll den Zeitraum, die Kursstufe
sowie die Wochenstundenzahl beinhalten. Sofern das gewählte
Deutschkursinstitut keinen 24 Wochenstundenkurs anbietet,
ist nur eine Kombination von max. zwei Kursen mit mindestens
20 und 4 Stunden pro Woche zulässig. Die Kurse können
an verschiedenen Instituten belegt werden. Bei Besuch des
Goethe-Instituts oder der Deutschkurse an der Universität
sind 20 Unterrichtsstunden ausreichend.
Anmerkung: Antragsteller, die kein
Studium beabsichtigen, wird für den Besuch von Intensiv-Sprachkursen
zum Erwerb der deutschen Sprache eine Aufenthaltsgenehmigung
bis längstens 12 Monaten erteilt.
Für eine spezifische Fachausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten
/ Dolmetscher an der Berufsfachschule / Fachakademie
ist die Gesamtaufenthaltsdauer auf längstens 5 Jahre
begrenzt.
Änderung des Aufenthaltszwecks
Die Aufenthaltsgenehmigung ist stets an einen konkreten Aufenthaltszweck
gebunden (z.B. Besuch von Deutschkursen; Studium der Fachrichtung
Soziologie). Die Genehmigung erlischt, wenn der konkrete Zweck
nicht weiterverfolgt wird / werden kann (z.B. bei Exmatrikulation).
Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist bei der Ausländerbehörde
rechtzeitig zu beantragen.
Der Wechsel des Studienfachs oder des Ausbildungsinstituts
(z.B. von der Hoch- an die Fachhochschule) stellt regelmäßig
jeweils neue geänderte Aufenthaltsziele dar. Auch ein
Zweit- oder Aufbaustudium, Promotion, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit
(ausgenommen in Einzelfällen ein studienbezogenes Praktikum)
oder dergleichen nach Abschluss des Regelstudiums sind neue
Aufenthaltszwecke.
Ein einmaliger Wechsel der Studienfachrichtung im Regelstudium
kann regelmäßig nur innerhalb der ersten 3 Studiensemester
gestattet werden (sog. Orientierungsphase). Bitte erkundigen
Sie sich daher bei einem vorgesehenen Wechsel auf jeden Fall
zunächst bei der Ausländerbehörde, ob Ihnen
für das neue Ausbildungsziel eine Aufenthaltsgenehmigung
erteilt werden kann.
Angemessene Studiendauer
Die Ausländerbehörde
darf die Aufenthaltsgenehmigung nur verlängern, wenn
der konkrete Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und
in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§
28 Abs. 2 AuslG).
Die angemessene Dauer beträgt für die studienvorbereitende
Ausbildung (Sprachkurse einschließlich Studienkolleg
und Vorpraktika) insgesamt regelmäßig längstens
2 Jahre. Für das Fachstudium gilt eine Gesamtdauer in
Höhe der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich
3 Semestern regelmäßig noch als angemessen. Bitte
bringen Sie im eigenen Interesse bei Vorsprachen bei der Ausländerbehörde
stets Nachweise des Ausbildungsstands mit (z.B. Notenblatt,
Vorprüfungszeugnis).
Ende des Aufenthaltsgrundes
Der Aufenthaltsgrund ist erledigt, wenn die gestattete Ausbildung
beendet oder erfolgreich abgeschlossen ist (z. B. Erwerb des
Diploms; Exmatrikulation). Für einen anderen (neuen)
Zweck darf regelmäßig keine erneute Aufenthaltsgenehmigung
erteilt werden (§ 28 Abs. 3 AuslG).
Aufenthalt zur wissenschaftlichen Fortbildung
(Postgraduierten -, Postdoktoranden - Weiterbildung) oder
als Wissenschaftler in Forschung und Lehre an Hochschulen
/ öffentlichen Einrichtungen
Für diesen Personenkreis kommt entweder die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltserlaubnis
in Betracht. Die Voraussetzungen sind in der sog. Arbeitsaufenthalteverordnung
geregelt. Sofern kein Arbeitsvertrag abgeschlossen und / oder
kein Gehalt gezahlt, sondern ein Stipendium gewährt wird,
wird stets eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die für
die Entscheidung erheblichen Unterlagen entsprechen im Allgemeinen
denen für ausländische Studierende. Statt der Immatrikulationsbescheinigung
wird regelmäßig eine Bescheinigung der Universität
/ öffentlichen Ausbildungseinrichtung (z.B. Max-Planck-Institut)
benötigt, die insbesondere Angaben zur Qualifikation,
Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Darüber
hinaus muss der Arbeitsvertrag bzw. der Nachweis der Förderung
durch Drittmittel vorgelegt werden.
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