Informationen für Thai/Deutsche Partnerschaften
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Visafragen

Thailändische Staatsangehörige benötigen vor der Einreise ein von der deutschen Botschaft in Bangkok ausgestelltes Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck. Der Grund des Aufenthalts muss im Visum-Antrag angegeben werden und ist bindend: Mit einem Touristen- oder Sprachschul-Visum ist es dem Gast nicht erlaubt, hier zu heiraten, und ein Heiratsvisum berechtigt nicht zum Studium.

Damit ein Visum erteilt werden kann, sind Nachweise über die Finanzierung des Aufenthalts für die gesamte Aufenthaltsdauer notwendig.

Jedes Visum muss persönlich bei der Botschaft beantragt werden. Das Antragsformular ist nur bei der Botschaft erhältlich. Eine Verlängerung eines 90-Tage-Visums ist nicht möglich. Die Bearbeitung des einfachen Besuchs- oder Touristenvisums Visums nimmt in der Regel zwei Arbeitstage in Anspruch.

 

 
 

 

 

   
   

Bei der Antragsstellung sind folgende Unterlagen persönlich vorzulegen:

  • ein vollständig ausgefüllter Antrag
  • gültiger Reisepass im Original mit einer Kopie. Die Gältigkeit des Passes muss das Ende der gewünschten Reise um mindestens drei Monate überschreiten
  • 1 Passbild
  • Verpflichtungserklärung nach §84 des Ausländergesetzes, 1 Original und 1 Kopie. Das Original muss der Antragsteller bei der Reise in das Schengen-Gebiet immer bei sich führen.
  • Nachweis über die Finanzierung der Aufenthaltskosten, falls die Ausländerbehörde die Bonität noch nicht in der Verpflichtungserklärung bestätigt hat
  • Nachweis eines gebuchten Hin- und Rückfluges durch Vorlage des Flugtickets im Original mit einer zusätzlichen Kopie
  • Nachweis einer Reise-Krankenversicherung (siehe unten)

 

 
 

Besuchsaufenthalt

Reise nicht vom Besucher selbst finanziert

   
   

Bei der Antragsstellung sind folgende Unterlagen persönlich vorzulegen:

  • ein vollständig ausgefüllter Antrag
  • gültiger Reisepass im Original mit einer Kopie. Die Gältigkeit des Passes muss das Ende der gewünschten Reise um mindestens drei Monate überschreiten
  • 1 Passbild
  • Nachweis eines gebuchten Hin- und Rückfluges
  • Nachweis über die Finanzierung des Lebensunterhaltes (siehe unten)
  • Nachweis einer Reise-Krankenversicherung (siehe unten)
 
 

Touristen

Selbst finanziert

   
   


Als Reisegrund sollte unbedingt die Heirat angegeben werden, damit es später nicht zu Komplikationen kommt, die eine Rück- und Wiedereinreise notwendig machen können.

 
 

Heirat

Selbst oder nicht selbst finanziert

   
   

Im Visumsantrag soll der Grund des Aufenthalts konkret bezeichnet werden (z.B. Sprachkurs, anschließendes Studium an der TU). Die allgemeine Angabe "Studium", "studies", "études" ist nicht ausreichend und führt in der Regel zu zeitlichen Verzögerungen im Visumsverfahren oder gar zur Ablehnung des Antrags.

Bei der Beantragung eines Studentenvisums sind vorzulegen:

  • Gültiger Reisepass mit freien Seiten
  • Drei vollständig ausgefüllte "Kat-II"-Visaanträge mit je einem Passfoto

  • zwei Sätze einfacher Kopien der nachfolgenden Unterlagen:
    • Zulassungsbescheid oder Bewerber-Bestätigung
    • Vorbildungsnachweise, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigen (z.B. Abiturzeugnis o.ä. und ggf. Studiennachweise, Hochschuldiplom)
    • Nachweis der Deutsch-Sprachkenntnisse (ggf. auch Anmeldebescheinigung zu einem Intensivsprachkurs in Deutschland)
    • Finanzierungsnachweis (siehe unten)

Der Zweck Ihres Aufenthalts in Deutschland ist vorübergehender Natur. Mit Ihrem Aufenthalt wird regelmäßig die Erwartung verbunden, dass Sie Ihre Ausbildung zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit abschließen. Die erworbenen Kenntnisse sollen Sie danach in Ihrem Heimatland anwenden. Die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts in Deutschland nach Beendigung Ihrer Ausbildung oder eine Dauerniederlassung in Deutschland sind in der Regel ausgeschlossen.

Deutschkurse zur Vorbereitung auf die Sprachprüfung (DSH)

Die erfolgreich abgeschlossene Sprachprüfung ist regelmäßig Zulassungsvoraussetzung für das Fachstudium. Studienbewerbern, die in Deutschland Sprachkurse zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse besuchen wollen, erhalten in der Regel eine Aufenthaltsgenehmigung für diesen Zweck für eine Dauer von längstens 12 Monaten (Verlängerung auf maximal 18 Monate im Einzelfall möglich). Voraussetzung ist, dass sog. Intensiv-Sprachkurse (24 Unterrichtsstunden / Woche) besucht werden.
Die Deutschkursbescheinigung soll den Zeitraum, die Kursstufe sowie die Wochenstundenzahl beinhalten. Sofern das gewählte Deutschkursinstitut keinen 24 Wochenstundenkurs anbietet, ist nur eine Kombination von max. zwei Kursen mit mindestens 20 und 4 Stunden pro Woche zulässig. Die Kurse können an verschiedenen Instituten belegt werden. Bei Besuch des Goethe-Instituts oder der Deutschkurse an der Universität sind 20 Unterrichtsstunden ausreichend.
Anmerkung: Antragsteller, die kein Studium beabsichtigen, wird für den Besuch von Intensiv-Sprachkursen zum Erwerb der deutschen Sprache eine Aufenthaltsgenehmigung bis längstens 12 Monaten erteilt.

Für eine spezifische Fachausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten / Dolmetscher an der Berufsfachschule / Fachakademie ist die Gesamtaufenthaltsdauer auf längstens 5 Jahre begrenzt.

Änderung des Aufenthaltszwecks

Die Aufenthaltsgenehmigung ist stets an einen konkreten Aufenthaltszweck gebunden (z.B. Besuch von Deutschkursen; Studium der Fachrichtung Soziologie). Die Genehmigung erlischt, wenn der konkrete Zweck nicht weiterverfolgt wird / werden kann (z.B. bei Exmatrikulation). Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist bei der Ausländerbehörde rechtzeitig zu beantragen.

Der Wechsel des Studienfachs oder des Ausbildungsinstituts (z.B. von der Hoch- an die Fachhochschule) stellt regelmäßig jeweils neue geänderte Aufenthaltsziele dar. Auch ein Zweit- oder Aufbaustudium, Promotion, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit (ausgenommen in Einzelfällen ein studienbezogenes Praktikum) oder dergleichen nach Abschluss des Regelstudiums sind neue Aufenthaltszwecke.
Ein einmaliger Wechsel der Studienfachrichtung im Regelstudium kann regelmäßig nur innerhalb der ersten 3 Studiensemester gestattet werden (sog. Orientierungsphase). Bitte erkundigen Sie sich daher bei einem vorgesehenen Wechsel auf jeden Fall zunächst bei der Ausländerbehörde, ob Ihnen für das neue Ausbildungsziel eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann.

Angemessene Studiendauer

Die Ausländerbehörde darf die Aufenthaltsgenehmigung nur verlängern, wenn der konkrete Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 28 Abs. 2 AuslG).
Die angemessene Dauer beträgt für die studienvorbereitende Ausbildung (Sprachkurse einschließlich Studienkolleg und Vorpraktika) insgesamt regelmäßig längstens 2 Jahre. Für das Fachstudium gilt eine Gesamtdauer in Höhe der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich 3 Semestern regelmäßig noch als angemessen. Bitte bringen Sie im eigenen Interesse bei Vorsprachen bei der Ausländerbehörde stets Nachweise des Ausbildungsstands mit (z.B. Notenblatt, Vorprüfungszeugnis).

Ende des Aufenthaltsgrundes

Der Aufenthaltsgrund ist erledigt, wenn die gestattete Ausbildung beendet oder erfolgreich abgeschlossen ist (z. B. Erwerb des Diploms; Exmatrikulation). Für einen anderen (neuen) Zweck darf regelmäßig keine erneute Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden (§ 28 Abs. 3 AuslG).

Aufenthalt zur wissenschaftlichen Fortbildung (Postgraduierten -, Postdoktoranden - Weiterbildung) oder als Wissenschaftler in Forschung und Lehre an Hochschulen / öffentlichen Einrichtungen

Für diesen Personenkreis kommt entweder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Die Voraussetzungen sind in der sog. Arbeitsaufenthalteverordnung geregelt. Sofern kein Arbeitsvertrag abgeschlossen und / oder kein Gehalt gezahlt, sondern ein Stipendium gewährt wird, wird stets eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die für die Entscheidung erheblichen Unterlagen entsprechen im Allgemeinen denen für ausländische Studierende. Statt der Immatrikulationsbescheinigung wird regelmäßig eine Bescheinigung der Universität / öffentlichen Ausbildungseinrichtung (z.B. Max-Planck-Institut) benötigt, die insbesondere Angaben zur Qualifikation, Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Darüber hinaus muss der Arbeitsvertrag bzw. der Nachweis der Förderung durch Drittmittel vorgelegt werden.

 

 
 

Sprachschule/Studium

 

   
   

Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (Bestätigung der Krankenkasse). Hierfür bietet sich eine in Thailand abgeschlossene Reiseversicherung für den gesamten Besuchszeitraum an, die alles abdeckt.

Als ausreichend wird der Krankenversicherungsschutz angesehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK, DAK, etc.) folgende Leistungen umfasst:

  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Krankenhausbehandlung
  • medizinische Leistungen zur Rehabilitation
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

In Einzelfällen wird eine Bestätigung der Krankenkasse zum Leistungsumfang gefordert.

Hinweis: Eine Befreiung von der Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse auf eigenen Antrag kann dazu führen, dass eine spätere Aufnahme in die AOK ausgeschlossen ist.

 

 
 

Krankenversicherung

 

   
   

Gebühren

für die erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung: 40 €, Aufenthaltserlaubnis: 51 €
für jede Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung: 20 €, Aufenthaltserlaubnis: 25 €

 
 

Gebühren

 

   
   

Bei der Beantragung müssen die Originale der aufgeführten Dokumente vorgezeigt werden. Alle thailändischen Dokumente müssen mit dem Apostillevermerk und einer beglaubigten Übersetzung versehen sein.

Alle Visaanträge müssen persönlich gestellt werden. Es werden nur vollständige und wahrheitsgemäße Anträge angenommen. Es besteht jedoch, auch wenn die Unterlagen vollständig eingereicht wurden, kein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Visums. Das Ergebnis steht erst nach Prüfung durch die Visastelle und die örtlich zuständige Ausländerbehörde in Deutschland fest.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen nachgefordert werden. Bei Antragstellung erhalten Sie eine Bearbeitungsnummer. Bitte erkundigen Sie sich nach der Antragstellung unter Angabe dieser Nummer telefonisch nach dem Bearbeitungstand Ihres Antrages.

Die Gesamtdauer des Visumsverfahrens beträgt in der Regel zwischen 4 und 8 Wochen. Beantragen Sie deshalb Ihr Studenten- bzw. Studienbewerber-Visum möglichst frühzeitig, damit der rechtzeitige Studienbeginn in Deutschland nicht durch Warte- oder Bearbeitungsfristen in Frage gestellt wird.

Die Auflistung Voraussetzungen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.

 

 
 

Visums-Verfahren

 

   
   

Für die gesamte Dauer des Aufenthalts müssen dem thailändischen Bürger ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn sie dem BAFöG-Regelförderungssatz (derzeit 565,-- € monatlich) entsprechen. Als Nachweis der gesicherten Finanzierung kommt insbesondere in Betracht:

  • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern (im Ausland: beglaubigt durch die deutsche Auslandsvertretung)
  • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Konto in Deutschland in Höhe des Jahresbetrages, derzeit min. 6.770,00 € auf ein Sparbuch oder ein Sparkonto
  • Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet (i. H. des Jahresbetrages)
  • Notariell beglaubigte Kostenübernahmeerklärung von einer Privatperson mit Wohnsitz in Thailand über mindestens 565,00 € (besser: 600,00 €) monatlich für die gesamte Dauer des Studiums. Zusätzlich:
    Bankreferenz über ein Guthaben von mindestens 5.500,00 € (besser: 6.000 €) oder entsprechender Betrag in einer anderen Währung (falls der Betrag auf eine andere Währung lautet, ist in der Bank-Bescheinigung der entsprechende EURO-Gegenwert anzugeben)
  • Stipendienbescheinigung eines deutschen Trägers oder einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendium des Heimatlandes, wenn eine deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die Hochschule übernommen hat
  • eine Verpflichtungserklärung mit Bonitätsprüfung gem. § 84 AuslG, abgegeben von einer dritten Person vor einer deutschen Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung für die gesamte Dauer des Studiums

Anmerkung: Ausländische Studierende aus Nicht-EU- und EFTA-Staaten dürfen nach Aufnahme des Studienkollegs oder Fachstudiums in der Regel längstens 90 Tage pro Jahr arbeiten.
Nähere Festlegungen hierzu erfolgen durch die mit der Aufenthaltsgenehmigung verfügten Auflagen.


 
 

Finanzierung

 

   
   

Formulare für die Verpflichtungserklärung sind bei der Botschaft oder der Ausländerbehörde in Deutschland erhältlich.

Als ausreichendes Einkommen ist in der Regel der Betrag anzusehen, der den BSHG-Regelsätzen für den Gastgeber und gegebenenfalls weiteren ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen zuzüglich der eingeladenen Personen entspricht ( für Erwachsene je 250,00 Euro und Minderjährige 125,00 Euro).

Für die Bonitätsprüfung sind der Ausländerbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Mietvertrag der Haupt- und gegebenenfalls Nebenwohnung
  • Bei Wohneigentum Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid sowie Nachweis über Kreditbelastung.
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate (z. B. Lohnbescheinigung oder Gewinnermittlung vom Steuerberater)
  • Mitteilung, ob weitere Verpflichtungserklärungen bestehen

 

 
 

Verpflichtungserklärung

gem. §84 des Ausländergesetzes

   
   

Wie bereits oben dargestellt, besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums. Für den Fall, dass ein Visum-Antrag abgelehnt wird, empfiehlt die Deutsche Botschaft auf ihrer Website folgendes:

Nicht anrufen! Wegen Datenschutz ist es den Mitarbeitern der Botschaft leider nicht möglich, am Telefon Auskunft zu einzelnen Visaantraegen zu erteilen. Antragsteller/in ist immer der Gast! Einlader sind nicht selber Antragsteller und dürfen daher als sogenannte "Dritte" nur dann Auskunft erhalten, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Auch dann kann die Auskunft nur nach schriftlicher Anfrage (Fax: 0066 22 85 62 32 oder Mail: rk@german-embassy.or.th) schriftlich beantwortet werden. Bei Zweifel an der Rückkehrbereitschaft liegen die Gründe ausschließlich bei dem Antragsteller und nicht auf Seiten des Einladers/Unterzeichners der Verpflichtungserklaerung!

Nachweise vorlegen, die Grund für die Annahme bilden, dass Antragsteller/in zurueck kommt. Eine Erklärung von Dritten, dass die Rückreise tatsächlich erfolgen wird, hilft leider nicht weiter. Mögliche Nachweise sind von Fall zu Fall verschieden und können nicht abschliessend aufgezählt werden. Sie liegen bei dem/der Antragsteller/in und nicht bei dem Einlader. In Betracht kommen:
wirtschaftliche Gruende für selbstständige Personen: Gewerbelizenz, Steuernachweise, Geschäftskonto etc. für unselbstständig Beschäftigte: Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsnachweis, Urlaubsberechtigung etc. sonstige Nachweise über Vermögen: z.B. Immobilienbesitz, langjährige Bankverbindungen
familiäre Beziehungen des/der Antragsteller/in in Thailand zu Ehemann und/oder Kindern, welche im Haushalt des/der Antragstellers/in leben
Bitte beachten Sie, dass bei Erwachsenen die Beziehungen zu den Eltern und Geschwistern kein Nachweis fuer die Rückkehrbereitschaft darstellen. Auch eine Erklärung oder eidesstattliche Versicherung durch Sie als Einlader kann keine Gewähr fuer die Rückkehr nach Thailand bieten
Wenn überzeugende Nachweise erbracht werden können, hat ein neuer Antrag gute Aussicht auf Erfolg

Sollte auch ein weitere Antrag abgelehnt werden, erhält der/die Antragsteller/in einen schriftlichen Bescheid, aus welchem die Gründe für die Ablehnung ersichtlich sind, und die Botschaft Ihre Ermessensausübung darstellt, den sogenannten Remonstrationsbescheid.

Wurde immer noch kein Visum erteilt und es besteht weiterhin das unbedingte Interesse an der Einreise bleibt als letztes Mittel nur noch die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Berlin. Klageberechtigt ist der/die Antragsteller/in oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Bitte bedenken Sie, dass ein verlorenes Klageverfahren erhebliche Kosten nach sich zieht.

Zur Beantwortung weiterer Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft.
Rechts- und Konsularabteilung e-mail:rk@german-embassy.or.th

 
 

Bei abgelehntem Visum

Information fuer Einlader nach Ablehnung eines Antrags auf ein Besuchsvisum

   


Letzte Aktualisierung dieser Seite: 30.05.2003