Welche Unterlagen die in Deutschland zuständigen
Behörden bei der Eintragung im Einzelnen verlangen, ist
der Botschaft noch nicht bekannt. Die folgenden Angaben werden
daher ohne jede Gewähr für Vollständigkeit
oder Richtigkeit gemacht. Wahrscheinlich sind für die
Eintragung notwendig:
- Reisepass oder Personalausweis des thailändischen
Partners,
- Geburtsurkunde des thailändischen Partners,
- Auszug aus dem Hausregister des thailändischen Partners,
- Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate),
gerichtliches Scheidungsurteil der früheren Ehe bzw.
Sterbeurkunde des früheren Ehegatten des thailändischen
Partners.
Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt
erhältlich, bei dem der thailändische Lebenspartner
gemeldet ist. Eine Beschaffung über die Botschaft ist
nicht möglich.
Die Urkunden müssen in die deutsche Sprache übersetzt
und evtl. über die Deutsche Botschaft legalisiert werden.
Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten
Übersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung der für
die thailändische Sprache zugelassenen Übersetzer
ist auf Anfrage bei der Botschaft erhältlich. Sind bereits
Übersetzungen vorhanden, die von einem - nicht vereidigten
- Übersetzungsbüro- in Thailand angefertigt wurden,
sollten diese zusätzlich einem vereidigten Übersetzer
in Deutschland zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine
Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist
nicht möglich.
Ob es der Legalisation der Urkunden durch die Botschaft bedarf,
ist mit der für die Eintragung zuständigen Behörde
in Deutschland zu klären. Es wird darauf hingewiesen,
dass für die Legalisation der thailändischen Urkunden
mit einer Bearbeitungsdauer von 6 bis 8 Wochen und in Einzelfällen
bis zu 4 Monaten gerechnet werden muss; es fallen auch Kosten
an.
Hinweis: Eine nach thailändischem
Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung des thail. Lebenspartners
vor einem Bezirksamt bedarf evtl. zunächst der Anerkennung
durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe gilt,
sofern der deutsche Lebenspartner ein ausländisches Scheidungsurteil
vorlegt. Antragsformulare für die Anerkennung liegen
bei der Botschaft vor. All dies ist mit der für die Eintragung
zuständigen Behörde in Deutschland zu klären.
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