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Bringt der ausländische Ehepartner
minderjährige, unverheiratete Kinder mit in die Ehe,
so richtet sich deren Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik
nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen
über den Kindernachzug.
Ein Nachzugsrecht haben nur Kinder
unter 16 Jahren, für die der ausländische Ehegatte
das Sorgerecht besitzt. Dies gilt grundsätzlich beim
Nachzug zur Mutter, der Nachzug zum Vater kann auf Schwierigkeiten
stoßen.
Bei Kindern zwischen 16 und 18
Jahren entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen.
Neben Fällen mit besonderer Härte wird sie allerdings
die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die
Wahrnehmung des Sorgerechts im Inland durch den ausländischen
Ehegatten ebenso zu berücksichtigen haben wie die Integrationschance
des Jugendlichen.
In der Regel wird eine Aufenthaltserlaubnis
nur erteilt werden, wenn der ausländische Elternteil
über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt
aus eigenen Mitteln gesichert ist. Möglich ist auch eine
Verpflichtungserklärung des deutschen Ehegatten, sofern
dadurch der Lebensunterhalt des Kindes gesichert werden kann.
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in Deutschland für minderjährige,
unverheiratete Kinder des thailändischen Ehepartners.
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