Informationen für Thai/Deutsche Partnerschaften
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Kinder, Kinder

 

 
 

 

   
   

Bringt der ausländische Ehepartner minderjährige, unverheiratete Kinder mit in die Ehe, so richtet sich deren Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen über den Kindernachzug.

Ein Nachzugsrecht haben nur Kinder unter 16 Jahren, für die der ausländische Ehegatte das Sorgerecht besitzt. Dies gilt grundsätzlich beim Nachzug zur Mutter, der Nachzug zum Vater kann auf Schwierigkeiten stoßen.

Bei Kindern zwischen 16 und 18 Jahren entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen. Neben Fällen mit besonderer Härte wird sie allerdings die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Wahrnehmung des Sorgerechts im Inland durch den ausländischen Ehegatten ebenso zu berücksichtigen haben wie die Integrationschance des Jugendlichen.

In der Regel wird eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der ausländische Elternteil über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert ist. Möglich ist auch eine Verpflichtungserklärung des deutschen Ehegatten, sofern dadurch der Lebensunterhalt des Kindes gesichert werden kann.

 

 
 

Aufenthaltsrecht

in Deutschland für minderjährige, unverheiratete Kinder des thailändischen Ehepartners.

 

   
   

 

 

 
 

 

 

   
   

 

 

 
 

 

 

   
   

 

 

 
 

 

 

   


Letzte Aktualisierung dieser Seite: 05.04.2003